Um an rabarvek anzuschliessen: Es gibt meines Wissens in D kein "Register" für Kunstwerke. D.h., eine Komposition, oder ein Text kann nirgends "angemeldet" oder das Urheberrecht daran irgendwo "gesichert" werden, also auch nicht beim Notar.
Nur mal schnell etwas Grundsätzliches zum Verständnis: Wenn ich jetzt meinen Bass nehme und ein Musikstück komponiere, das "eine gewisse Schöpfungshöhe" erreicht (d.h. nicht so primitiv ist, daß es von Kinderlallen oder Verkehrsgeräuschen nicht zu unterscheiden ist, sondern als "Kunst-Werk" durchgeht), habe ich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ein "Werk" geschaffen, dessen Urheber ich bin. Deshalb steht mir das Urheberrecht daran ohne weiteres zu.
Davon zu trennen ist die rein verfahrensrechtliche Frage, wie der Urheber im Streitfall sein Urheberrecht bzw. seine Urheberschaft beweisen kann, z.B. um erfolgreich vor Gericht gegen Verletzungen seines Urheberrechts vorgehen zu können.
Höre ich also nach einiger Zeit mein Stück, von wem anders geklaut, im Radio, spielt die Musik im 2. Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes "Rechtsverletzungen", ab Paragraf 97:
http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html
Und nur, damit ich hier weiterkomme, also ich die Sendung meines Stücks untersagen und Schadensersatz fordern kann usw. kommt es darauf an, daß ich zuerst mal meine Behauptung, ich sei Urheber meines Stückes und damit Inhaber der aus meinem Urheberrecht folgenden Rechte, beweisen kann und ist die Frage Notar oder verschlossener Brief oder Freundin, der ich das Werk vorgespielt habe usw. von Bedeutung, nämlich als stinknormales Beweismittel.
Der beim Notar hinterlegte Brief würde z.B. zwei relativ starke Beweismittel in sich vereinen: Einmal die Urkunde (das, was man hinterlegt hat) und der Zeuge (Notar), der bezeugen kann, wann und in welchem Zustand. Das ist ein ziemlich starkes Beweisangebot. Dazu muss der Notar den Umschlag natürlich verwahren und möglichst vorher seinen Inhalt beurkunden.
Beim Brief, den ich an mich selbst schicke, wäre es warscheinlich nur die Urkunde, deren Echtheit unter Umständen angezweifelt werden könnte, deshalb wäre dieses Beweismittel halt "schwächer", aber nicht von vorn herein wertlos. Das Gericht hat dann die Beweise zu würdigen und zu entscheiden, wer Urheber ist und deshalb die Rechte des Urhebers gegen den "Störer" ausspielen darf.
Eine Veröffentlichung, auf der Meine Urheberschft dokumentiert ist, spricht auch bis zum Beweis des Gegenteils erst mal für mich.
So, das mal nur als kurzer (stark vereinfachter) Einstieg ins Urheberrecht.
Wir merken uns: Kein Register für Musikstücke oder Texte; es geht nur um ein möglichst starkes Beweismittel für die eigene Urheberschaft, um Störungen abzuwehren...
Grüße
HB