Verwertungsrechte und ihre Grenzen bzw. Grauzonen

beate

Bassteltante
Beiträge
26.097
Lösungen
3
Ort
DE
Bassix
ß669.604
In diesem Beitrag geht es mir um die Frage, ab wann entlehntes Material nicht mehr von den Verwertungsrechten berührt wird. Bevor jetzt das große Lästern losgeht: als ursprünglich mal Naturwissenschaftlerin bin ich darauf dressiert, auf dem Stand der Forschung aufzusetzen (definiert und belegt, also die jeweiligen Urheberrechte wahrend) und darauf meine eigene Leistung aufzubauen. Das Aufnehmen der Arbeiten Dritter als Inspirationsquelle und auch als unmittelbaren Ansatzpunkt für eigene Weiterarbeit ist da systemimmanent.

In der Musik war das früher auch mal so. Ohne eine derartige Offenheit des Systems, die die Leistungen anderer respektierend und würdigend weiterentwickelt, wären die großen Werke vor allem von Barock und Klassik nicht möglich gewesen. (Im frühen 19. Jh wurde dann der Lobby der Musikverlage nachgegeben und ein Leistungsschutzrecht eingeführt, das nach grobem Überfliegen vor allem den Verlagen nutzte - und das hat sich wohl in die Jetztzeit perpetuiert).


Die Frage stellt sich für mich in mehreren Aspekten, die ich anhand von Beispielen zur Diskussion stellen möchte:

1) ab wann sind Leistungsschutzrechte erloschen?
Beispiel: RIsing Sun Blues. Ein Traditional, das vielfach bearbeitet und gecovert wurde. EInige dieser Bearbeitungen sollten hinreichend eigenständig sein, um eigen Rechte erlangt zu haben, z.B. die von den Animals.

Und wenn man sich jetzt an den von Herrn Lomax dokumentierten (zwei?) Ursprungsversionen orientiert und die dann auch noch bearbeitet?

2) Akkorde , Akkordfolgen und Rhythmen sind nach unserem Recht nicht schutzfähig. Sehr wohl aber Melodien.
Gibt es da Grenzen, z.B. bei besonders prägnanten Akkordfolgen wie dem Beethovenschen Da-Da-Da-Dooooh oder dem Do-Do-Däääh aus Child In Time?
Wie ist das bei komplexeren Sequenzen, beispielsweise der LaFolia-Folge, der Akkordfolge des Pachelbelschen Kanons in D-Dur oder - und jetzt wirds für mich spannender - der Akkordfolge von Jimi Hendrix' Little Wing.

Was, wenn ich auf diese Akkordfolge eine eigene Begleitung entwickle, vielleicht auch ein Intro und dann mit Saxofon und Bass zu bzw. entlang dieser Akkorde improvisiert wird? Unter strenger Vermeidung der Melodie des Gesangs?

Jetzt ist diese Folge ja durchaus prägnant, und man wird die Quelle der Inspiration leicht erkennen.
Würden die Verwertungsrechte, die ja für Little Wing zweifellos bestehen, auch für mein Stück gelten, in dem ja bis auf die Akkordfolge alles von mir stammt? Müsste ich den Urheber der Akkordfolge noch nennen?
Dürfte ich das, ohne Unheil heraufzubeschwören?

3) Soundalikes und Ableitungen von bekannten Songs. Für mich ist das rechtlich eng verwandt, daher fasse ich beides zusammen, obwohl mich vor allem der zweite Aspekt interessiert.
Es scheint mir im Kern um die Frage zu gehen, wie weit eine Komposition von einer ähnlich klingenden entfernt sein muss, um als eigenständig zu gelten.

Auch hier ein Beispiel: Wishbone Ash - The King Will Come. Wieder sehr eingängig mit einem nach "Mittelalter" klingenden schweren Rhythmus und eine entsprechenden Melodieführung.

Was, wenn man jetzt ein Stück schreibt, in dem ein ähnlicher "Mittelalter-Sound" markant ist, das vielleicht noch in der gleichen Tonart ist, aber harmonisch variiert und auch in der Struktur anders ist? Und man trotzdem die Assoziation an den Ausgangspunkt bemerkt? Das Beispiel ist konkret - ich habe tatsächlich mal versucht, eine Idee aus "The King Will Come" abzuleiten, aber ich will, dass das Ergebnis trotz erkennbarer Assoziation unmittelbar erkennbar eigenständig ist. (Und ich muss ehrlich sagen, dass es verflixt schwierig ist, eine eigenständige Melodie zu finden, wenn man diesen Ohrwurm im Kopf rumschwirren hat.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein schwieriges Gebiet, das du hier betrittst. Ich vergleiche das immer mit einem Minenfeld, von dem man einen Plan hat, um unbeschadet durchzukommen. die Frage ist halt nur, ist der Plan korrekt bzw. durchläuft man das Gebiet in genügendem Abstand zu den Minen. Engültig klären, ob du heil durchgekommen bist, funktioniert eigentlich nur vor Gericht und ist dort eben auch sehr abhängig von der Meinung der sog. Sachverständigen bzw. der Urteilskraft des Richters. De facto ist es ein reines Glückspiel, ob deine Musik als eigenständige Schöpfung oder als Plagiat eingestuft wird. Mach einfach deine Musik, so wie sie dir gefällt, wenn du nicht Millionen damit verdienst, wird dich auch niemand verklagen und du kannst dich trotzdem an deiner Kreativität erfreuen.
 
Solange keiner seinen Namen unter meine Kompositionen schreibt kann man damit von mir aus machen was man will.
Ich lebe von der Aufführung dieser Musik nicht von den Tantiemen.
Ein professioneller Arrangeur/Komponist sieht das aber mit Sicherheit anders...
 
Gut. Was das Beispiel 3 angeht - da bin ich inzwischen so weit weg vom Ursprung (hab mir The King Will Come grad nochmal angehört), dass die ursprüngliche Inspiration kaum noch durchschimmert und das wirklich und zu Recht mein eigens Stück ist - und es wird sich nochmal ändern, wenn ich es auf den Bass oder die Baritongitarre übertrage.

Bleibt vor allem die Frage 2 - Komposition oder Improvisation auf bekannte und markante Harmoniefolge.
 
Ciao Beate,

bei den Akkordfolgen (Beispiel 2) glaube ich ist es weniger kritisch, ein Unheil heraufzubeschwören. Ich denke da nicht nur an eine Bluesform, sondern zum Beispiel: John Coltrane's "Impressions" ist harmonisch (inkl. Tonart) eine haargenaue Kopie von "So What" von Miles Davis, einzig Melodie und Tempo sind unterschiedlich.

Ausserdem kann man funktionalharmonische Abläufe (II-V-I usw.) nicht schützen, da diesen m.E. kaum eine schützenswerte Schöpfungshöhe zugrunde liegt, selbst wenn sie atemberaubend reharmonisiert würden. Und auch wenn die Harmonik eines Stücks nicht funktionalharmonischen Regeln folgt, wie oben genannte So What/Impressions, bietet dieses Gerüst ja erst die Grundlage zur Schöpfung einer Melodie bzw. eines musikalischen Werks.

Gruss
claudio
 
Das klingt ja gerade so, als dass wir bei unserer Bearbeitung von Little Wing (die wir normalerweise als Cover verkaufen - aber im Duo Bass/Gesang geht natürlich kein Cover im rechtlichen Sinn) wirklich nur den Gesang weglassen müssen, und wir dürfen das Stück ins Netz stellen. Fein. Der Faden lässt sich weiterspinnen...
 
Meiner Meinung ist nur die Melodie geschützt und auch nur bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors/der Autorin. Und in der Melodie braucht's nur kleine Veränderungen damit der Schutz nicht mehr besteht. Aber eine reine Transposition in eine andere Tonart genügt sicher nicht.
Und dann noch was: es geht bei Urheberrechten wieder mal ums Geld. Wenn kein Grosserfolg der Kopie vorliegt wird kaum ein Kläger investieren!
Wir haben Stücke eines schweizweit bekannten Chansonniers etwa 30 Jahre nach seinem Tod wieder aufgeführt und die Familie als Besitzerin der Urheberrechte hat uns dazu ermuntert, ohne Entgelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gehen tut das; es ist halt eine Bearbeitung, weil das Urheberrecht unter Cover notengetreues Nachspielen versteht.
Wenn Du eine Rocknummer in einem Duo mit nur Bass spielst, musst Du aber mehr oder weniger immer das Arrangement anpassen, damit es insgesamt stimmig wird.
Analog: Klavierbearbeitung eines Orchesterwerks - übrigens immer zulässig.
 
Ich glaube, da bist du auf dem Holzweg...
Afaik betrifft das immer ein Nachspielen im Rahmen der Möglichkeiten. D.h. mit einem einfachen Weglassen einzelner Instrumente ist es nicht getan. Das Arrangement ist dabei nicht geschützt.
Auch bleibt das Lied das Selbe, wenn ein Instrumentalist einen Part nicht hinbekommt und deshalb etwas anderes spielt - im Rahmen der Möglichkeiten halt.

Analog: Klavierbearbeitung eines Orchesterwerks - übrigens immer zulässig.
Zulässig ist es in der Tat immer. Nur bei öffentlichen Aufführungen werden halt dann Gebühren fällig.
 

Gebühren: nur bei jenen öffentlichen Auftritten wo die Zuhörer einen Eintrittspreis bezahlen (oder Essenzuschlag oder was Ähnliches obligatorisches). Bei Strassenmusikanten gilt das nicht.
 
Wir haben Stücke eines schweizweit bekannten Chansonniers etwa 30 Jahre nach seinem Tod wieder aufgeführt und die Familie als Besitzerin der Urheberrechte hat uns dazu ermuntert, ohne Entgelt.

Kann man da nicht trotzdem in Schwierigkeiten mit der Verwertunggeselschaft kommen? Die könnten auf ihr Provision bestehen...
 
In Deutschland wird das definitiv der Fall sein. Man wird im Zweifelsfall den Nachweis der GEMA-Freiheit dieser Stücke führen müssen.

(Wobei mir nicht klar ist, ob die GEMA nach dem Tod eines Mitglieds zuständig ist, wenn die Erben die Mitgliedschaft nicht explizit erneuern.)
 
Und dann noch was: es geht bei Urheberrechten wieder mal ums Geld. Wenn kein Grosserfolg der Kopie vorliegt wird kaum ein Kläger investieren!
muss ja nicht. reicht ja ggf. ein abmahnanwalt, das ist schon unangenehm genug.

Gehen tut das; es ist halt eine Bearbeitung, weil das Urheberrecht unter Cover notengetreues Nachspielen versteht.
Wenn Du eine Rocknummer in einem Duo mit nur Bass spielst, musst Du aber mehr oder weniger immer das Arrangement anpassen, damit es insgesamt stimmig wird.
Analog: Klavierbearbeitung eines Orchesterwerks - übrigens immer zulässig.
bearbeitungen sind, das war mein letzter wissensstand, aber vielleicht ist es ja auch falsch, doch noch schlimmer als cover. cover kannst du spielen, bis es dir selbst zum hals raushängt, solang du die gema bezahlst. bearbeitungen sind genehmigungspflichtig. wenn dem komponisten nicht danach ist, muss er es nicht erlauben. deswegen ist es klug, den coverbegriff möglichst weit auszulegen.
 
Ja, genau. Deshalb schrieb ich ja auch weiter oben den grauen Satz...
Allerdings meine ich, mich erinnern zu können, dass im Gesetzestext sowas steht, dass Bearbeitungen, die zum Ziel haben, ein Werk für eine kleinere als die ursprüngliche Besetzung spielbar machen, immer zulässig seien.
 
Ja, dass stimmt schon. Eine Bearbeitung liegt da ja noch nicht vor. Zum Thema Bearbeitung habe ich mal fix 2 Seiten gescannt. Vielleicht hilft das...

bearbeitung1.jpg
bearbeitung2.jpg
 
(Im frühen 19. Jh wurde dann der Lobby der Musikverlage nachgegeben und ein Leistungsschutzrecht eingeführt, das nach grobem Überfliegen vor allem den Verlagen nutzte - und das hat sich wohl in die Jetztzeit perpetuiert).

Interessante Diskussion, aber da ist m.M.n. ein wenig Begriffsklärung notwendig.

Hier ist wohl eher das "Urheberrecht" gemeint, was die Komponisten und Texter von Musik schützen soll. (GEMA-relevant)

Das Leistungsschutzrecht ist der Schutz einer künstlerischen Tätigkeit (also das Spielen eines Instruments oder Singens etc.) die auf Tonträgern oder anderen Medien verbreitet wird (GVL-relevant)

In die Diskussion um schützenswerte Schöpfungshöhe klinke ich mich jetzt nicht ein, aber die Begrifflichkeit sollte mal geklärt sein.

Die Schutzfrist besteht i.d.R. übrigens 70 lang, sowohl für Urheber- als auch Leistungsschutzrecht.
Erben sind natürlich ebenfalls Berechtigte, da sie als Rechtsnachfolger gelten. Natürlich müssen sie das Erbe auch nachweisen können.

Über die Rolle von Verlagen gäbe es hier auch eine Menge zu sagen, jedoch ist meines Wissens die Gründung beider Gesellschaften nicht auf Betreiben der Verlage geschehen, sondern ging aus der Initiative von Komponisten (GEMA), bzw. (Orchester-)Musikern (GVL) hervor.
 
Das klingt ja gerade so, als dass wir bei unserer Bearbeitung von Little Wing (die wir normalerweise als Cover verkaufen - aber im Duo Bass/Gesang geht natürlich kein Cover im rechtlichen Sinn) wirklich nur den Gesang weglassen müssen, und wir dürfen das Stück ins Netz stellen. Fein. Der Faden lässt sich weiterspinnen...

da wäre ich vorsichtig. litte wing hat einige sehr markante melodien, die eher der identifikation des stückes durch den hörer dienen als die akkordfolge oder die lyrics. wenn du also little wing covern kannst, ohne diese melodie zu verwenden, dann bist du am ziel. dann ist es aber auch nicht mehr little wing...

Kann man da nicht trotzdem in Schwierigkeiten mit der Verwertunggeselschaft kommen? Die könnten auf ihr Provision bestehen...

in deutschland ist es so, daß die gema das sagen hat, wenn der song bei der gema gelistet ist. da ist es scheißegal, was der eigentliche urheber dazu sagt. da kann bob geldorf dir seinen segen geben, daß du seinen song auf der benefizgala spielst - die gema kommt an und hält die hand auf.

(Wobei mir nicht klar ist, ob die GEMA nach dem Tod eines Mitglieds zuständig ist, wenn die Erben die Mitgliedschaft nicht explizit erneuern.)

mindestens 70 jahre nach dem tod des künstlers ist sie noch zuständig. ich habe mal einen gitarristen kennengelernt, der als nachfahre von kurt weill immer noch tantiemen aus der drei-groschen-oper bekommt.
die hendrix-family hat anfang der 2000er einiges an rechtsstreitigkeiten durchgefochten, um wieder herr über die veröffentlichung von hendrix nachlass zu werden - was einige bootlegs und seltsame kompilations von unveröffentlichtem material vom markt gefegt hat, dafür aber anderen veröffentlichungen erst den weg geebnet hat. bei den beatles ist der katalog lange im besitz von michael jackson gewesen (warum auch immer...), keine ahnung, wer jetzt daran verdient, wenn du "with a little help from my friends" spielst. joe cocker vielleicht?
 

Zurück
Oben Unten