Als Bassist in einer Band (GbR) spielen und Rechnung stellen

Meypelnek

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Hallo zusammen,

leider habe ich auf meine Frage noch keine Antwort hier finden können. Ich spiele in einer Top 40 Band, die als GbR Rechnungen an die Veranstalter stellt. Ich muss nun umgekehrt Rechnungen an die Band stellen, um meinen Anteil der Gage einzufordern.

Ich bin hauptberuflich fest in einer Firma angestellt. Wie verhält es sich mit den Gagen, die ich als "freiberuflicher Bassist/Künstler" einnehme?
- Muss ich ein Gewerbe (Bassist) anmelden?
- Wenn ich die Rechnung an die Band/GbR stelle, muss ich 7% MwSt. angeben?

Mir ist klar, dass ich wohl oder übel damit zum Steuerberater gehen muss. Würde dennoch gerne ein paar Meinungen von euch einsammeln.

Danke und Gruß
 
Eigentlich musst Du gar keine Rechnung stellen, wenn Du Teil der GbR (Gesellschafter) bist. Entweder verteilt ihr am Ende des Jahres den Gewinn (Gewinnverwendungsbeschluss) und Du musst den bei Deiner Einkommensststeuer angeben oder ihr habt als Gesellschaft so viele Ausgaben, dass ein Gewinn nicht bleibt (Material, Fahrtkosten etc.). Wenn ihr Gewinn habt, den aber nicht verteilen wollt könnt ihr auch Rückstellungen bilden, z.B. für ne PA, Recordingausrüstung o.ä.).

Anders wäre es nur wenn Du sozusagen nicht Teil der Band-GbR bist, sondern von denen als Sub je Gig angeheuert wirst. Dann bist Du selbstständiger Freiberufler.

http://www.michael-bertl.de/besteuerung-von-musikern

Eine freiberufliche Nebentätigkeit ist mE nicht genehmigungspflichtig, wenn sie sich nicht zu den normalen Arbeitszeiten abspielt. Welche Folgen das allerdings sozialversicherungsrechtlich hat musst Du am besten direkt da fragen.
 
Seit wir mit der Band eine GbR sind (die Finanzämter haben uns jahrelang als lose Gruppe von Freiberuflern geführt), müssen wir keine Rechnungen mehr an die Band stellen. Vorher mußten wir die Gage immer per Rechnung vom Bandchef anfordern.
 
- Muss ich ein Gewerbe (Bassist) anmelden?

Meine Antwort: Wenn Du nicht Gesellschafter der Band bist, musst Du eine Rechnung an die GBR stellen, richtig.

- Wenn ich die Rechnung an die Band/GbR stelle, muss ich 7% MwSt. angeben?

Meine Antwort: Nein, Du brauchst gem Paragraph 19 USTG keine Umsatzsteuer ausweisen, sofern Du die dort definierte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchtest und darfst.

Mir ist klar, dass ich wohl oder übel damit zum Steuerberater gehen muss.

Meine Antwort: Eigentlich ist das kein großes Ding und kann auch ohne Steuerberater gelöst werden, sofern man sich damit rudimentär einmal auseinandersetzt. Du erzielst sogenannte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Daher brauchst Du auch kein Gewerbe anmelden. Denn damit würdest Du Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern, was bspw der Fall wäre, wenn Du an einer GBR beteiligt wärest. Bist Du aber nicht wie ich das verstanden habe.

Was möchtest Du sonst noch wissen?

Meine Antworten im Text, sorry.
 
Eigentlich musst Du gar keine Rechnung stellen, wenn Du Teil der GbR (Gesellschafter) bist. Entweder verteilt ihr am Ende des Jahres den Gewinn (Gewinnverwendungsbeschluss) und Du musst den bei Deiner Einkommensststeuer angeben oder ihr habt als Gesellschaft so viele Ausgaben, dass ein Gewinn nicht bleibt (Material, Fahrtkosten etc.). Wenn ihr Gewinn habt, den aber nicht verteilen wollt könnt ihr auch Rückstellungen bilden, z.B. für ne PA, Recordingausrüstung o.ä.).

Anders wäre es nur wenn Du sozusagen nicht Teil der Band-GbR bist, sondern von denen als Sub je Gig angeheuert wirst. Dann bist Du selbstständiger Freiberufler.

http://www.michael-bertl.de/besteuerung-von-musikern

Eine freiberufliche Nebentätigkeit ist mE nicht genehmigungspflichtig, wenn sie sich nicht zu den normalen Arbeitszeiten abspielt. Welche Folgen das allerdings sozialversicherungsrechtlich hat musst Du am besten direkt da fragen.

Nebentätigkeiten in der Form würde ich immer vom Arbeitgeber genehmigen lassen bzw. ihn schriftlich informieren. Das kann ein heikles Thema werden. Hat aber in erster Linie keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsseite, sichert Dich nur Arbeitsrechtlich ab.

Wie willst Du eine derartige Rückstellung bilden? Das würde mich mal interessieren....
 
Nebentätigkeiten in der Form würde ich immer vom Arbeitgeber genehmigen lassen bzw. ihn schriftlich informieren. Das kann ein heikles Thema werden. Hat aber in erster Linie keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsseite, sichert Dich nur Arbeitsrechtlich ab.

Wie willst Du eine derartige Rückstellung bilden? Das würde mich mal interessieren....

Das hängt vom Arbeitsvertrag ab. Es gibt Verträge, die Nebentätigkeiten pauschal untersagen.
Ist normalerweise sittenwidrig, somit nicht gültig. Hängt aber wiederum von der Formulierung ab.
Ggf. beraten lassen mit Arbeitsvertrag und mitgeltenden Verträgen/Unterlagen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) in der Hand.
 
Ich bin ja kein Steuerberater, aber untechnisch ist das vom Ansatz her doch das gleiche (ok, man muss dann auch genau das Ding kaufen).
 

Ich bin ja kein Steuerberater, aber untechnisch ist das vom Ansatz her doch das gleiche (ok, man muss dann auch genau das Ding kaufen).
Je nachdem wie weit Du untechnisch gehen willst schon, richtig. Ist ja hier auch kein Bilanzbuchhalter oder Steuerberater-Forum und hat auch mit den eingangs gestellten Fragen nichts mehr zu tun.

Also ganz untechnisch ist die Wirkung gleich. Es führt beides zu einer steuerrechtlichen Gewinnminderung. Aber es ist eben technisch gesehen schon ein großer Unterschied zwischen Rücklage und Rückstellung ;-) Da das hier aber vermutlich keinen Interessiert, erspare ich den Lesern den Unterschied ;-)
 
Hallo,

ich möchte diese Thema gerne nochmal hochholen, weil sich bei mir eventuell etwas "größeres" ergibt.

1. Wenn ich als Sub ab und an bei einer Top40Band aushelfe, wie muss ich diese Gage versteuern. Da ich sowieso definitiv mehr Ausgaben als Einnahmen für mein Hobby habe, könnte es doch unter die sog. Liebhaberei fallen. Muss ich das dann überhaupt bei der Einkommensteuer angeben, wenn ich von vornherein weiß, es bleibt nichts übrig und ich möchte meinen Verlust auch nicht geltend machen?

2. Mit meiner kleinen Coverrockband haben wir jetzt einen Auftritt bei einer Firma. Diese will natürlich eine Rechnung. Kann ich eine Rechnung ausstellen, auch wenn wir nicht beim Finanzamt als GBR angemeldet sind? Wir werden ja sowieso als Kleinunternehmen gelten, da wir in den Genuss eines solchen Auftrittes selten kommen und unter den 17500€ bleiben. Außerdem wird die Gage vermutlich wieder für die Proberaummiete und Sprit draufgehen. (Hier also kein Gewinn) Da wir ein Kleinunternehmen sind, können wir ja auf die 7% Umsatzsteuer verzichten.

3. Gelten meine Einnahmen die ich persönlich durch die Musik erziele nun als Einkommen aus selbstständiger Arbeit oder bin ich freiberuflicher Musiker? Irgendwo habe ich gelesen, dass ich nur freischaffender Künstler sein kann, wenn ich eigenschöpferisch tätig werde. Heißt dass, wenn ich covere ist, ist das nicht eigenschöpferisch? - immerhin spiele ich ja immer äußerst virtuose Bassläufe, die weit über die Stadtgrenzen hinaus seinesgleichen suchen. 8D:-P:lechz:

Da hier ja auch etliche professionelle Musiker unterwegs sind, hat vielleicht einer von euch einen Tipp für mich... gerne auch per PM...

LG Smudo
 
Hallo Smudo,

ich schreibe Dir morgen eine PM hierzu. Vielleicht hilft Dir das was.

Viele Grüße
Chris
 
Hallo,

ich möchte diese Thema gerne nochmal hochholen, weil sich bei mir eventuell etwas "größeres" ergibt.

1. Wenn ich als Sub ab und an bei einer Top40Band aushelfe, wie muss ich diese Gage versteuern. Da ich sowieso definitiv mehr Ausgaben als Einnahmen für mein Hobby habe, könnte es doch unter die sog. Liebhaberei fallen. Muss ich das dann überhaupt bei der Einkommensteuer angeben, wenn ich von vornherein weiß, es bleibt nichts übrig und ich möchte meinen Verlust auch nicht geltend machen?

2. Mit meiner kleinen Coverrockband haben wir jetzt einen Auftritt bei einer Firma. Diese will natürlich eine Rechnung. Kann ich eine Rechnung ausstellen, auch wenn wir nicht beim Finanzamt als GBR angemeldet sind? Wir werden ja sowieso als Kleinunternehmen gelten, da wir in den Genuss eines solchen Auftrittes selten kommen und unter den 17500€ bleiben. Außerdem wird die Gage vermutlich wieder für die Proberaummiete und Sprit draufgehen. (Hier also kein Gewinn) Da wir ein Kleinunternehmen sind, können wir ja auf die 7% Umsatzsteuer verzichten.

3. Gelten meine Einnahmen die ich persönlich durch die Musik erziele nun als Einkommen aus selbstständiger Arbeit oder bin ich freiberuflicher Musiker? Irgendwo habe ich gelesen, dass ich nur freischaffender Künstler sein kann, wenn ich eigenschöpferisch tätig werde. Heißt dass, wenn ich covere ist, ist das nicht eigenschöpferisch? - immerhin spiele ich ja immer äußerst virtuose Bassläufe, die weit über die Stadtgrenzen hinaus seinesgleichen suchen. 8D:-P:lechz:

Da hier ja auch etliche professionelle Musiker unterwegs sind, hat vielleicht einer von euch einen Tipp für mich... gerne auch per PM...

LG Smudo

Ich gehe mal davon aus, daß es sich bei dir um eine Band handelt, bei der du im Jahr 1000.-€ oder etwas mehr verdienst. Das sind dann steuerrechtlich Einkünfte aus Liebhaberei (also reines Hobby) und das brauchst du auch nicht von deinem Arbeitgeber absegnen lassen. Du meldest es einfach dem Finanzamt und da kommt dann auch keinerlei steuerliche Belastung oder sonstwas auf dich zu, da deine Kosten (an die du vielleicht im ersten Moment gar nicht denkst) vielleicht sogar höher, als die eingenommenen Summen sind. (z.B. Abschreibungen auf Amps und Bässe, Proberaumkosten, evtl. Hotelkosten bei Gigs, Fahrtkosten zu den Proben und Gigs etc., Instrumentenversicherungen, auch Sachen wie Papier und Stifte, Saiten usw. usw.) Bier geht leider nicht :bier:xx(
Für das Finanzamt wird es erst relevant, wenn regelmäßig höhere Summen fließen (grob gesagt ein paar Tausender pro Kopf und pro Jahr). Maßgeblich ist dabei auch eine Gewinnerzielungsabsicht, also eine echte Nebentätigkeit (die man sich dann auch vom Arbeitgeber genehmigen lassen sollte), bei der man die Band als Kleinunternehmen betreibt.
Unter 17500 € (Jahreseinkünfte) kannst du dich von der Umsatzsteuer befreien lassen (optieren). Auf die Rechnungen schreibst du: Der Ausweis der Umsatzsteuer unterbleibt gemäß § 19 UstG
Ich bin freiberuflicher Musiker und meine Einkünfte resultieren fast ausschließlich aus Unterrichtstätigkeit und wenigen gelegentlichen Gigs (fast immer im Coverbereich) Ich weiß nicht ob man als freischaffender Künstler (ich vermute es ist nur eine andere Bezeichnung für die freiberufliche Tätigkeit als Musiker, Maler etc.) noch eine Sonderstellung hat, aber schöpferische Leistung ist für den Status als freiberuflicher Musiker nicht erforderlich.
 
@Jost Halenta:
Ich bin kein rumkriddeler, aber erlaube mir ein wenig Stellung zu Deinem Text zu nehmen. Ich bin auch kein Steuerberater, sondern sozusagen semiprofessioneller steuerliebhaber, ja sowas soll es auch geben ;-) (die Angaben sind keine verbindlichen Steuerberatungen)

Einkünfte
aus Liebhaberei gibt es nicht, die Einkunftsarten sind in § 2 EStG genau definiert. Es handelt sich bei seiner Tätigkeit (wie er es mir geschildert hat) grundsätzlich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei einzustufen ist. Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern; insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Liebhaberei liegt nur vor, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt; andernfalls reichen längere Verlustperioden allein für die Annahme einer Liebhaberei regelmäßig nicht aus.

Das hat also auch nichts mit Beträgen zu tun, sondern es geht hier um die ganzheitliche Betrachtung der Einkünfte bzw. Gewinnerzielungsabsicht.

Über die Aussage, dass Liebhaberei nicht vom Arbeitgeber abgesegnet werden müssen gehe ich auch nicht. Da bin ich kein Fachmann, würde aber layenhaft diese Tätigkeit zur rechtlichen Absicherung genehmigen lassen. Denn es kann zb. auch auf einem Gig unter dem Deckmantel der Liebhaberei ein Unfall geschehen und dann geht die Diskussion los. Ebenso kann aus einer Liebhaberei eine reguläre betriebliche Tätigkeit entstehen, sofern das Finanzamt es als solche einstuft.

Die Kleinunternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht ist auch nicht von den Dir genannten Jahreseinkünften abhängig, sondern vom JahresUMSATZ. Das ist großer Unterschied. Die Kleinunternehmerbesteuerung ist anzuwenden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird. Zur Prüfung dieser Umsatzgrenzen ist jeweils vom Gesamtumsatz i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG (= Berechnungsgrundlage) auszugehen. Bei der Umsatzsteuer kommt es nicht auf Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf die EINNAHMENerzielungsabsicht an. Das ist eine wesentlich engere Definition als im Steuerrecht. Also selbst wenn Du einen Euro eingenommen hast und zwei als Betriebsausgabe geltend machen kann, könntest Du, sofern die Unternehmereigenschaft auch zutrifft, steuerbare und steuerpflichtige Umsätze haben. Ich kann hier nur sagen, obacht!

Ich möchte hier auch kein Steuerberatungsthread aufmachen, das steht mir nicht zu. Ich denke aber gerade in diesem Thema sollten die Begrifflichkeiten nicht durcheinandergeschmissen werden ;-)

P.S. ein Steuerberater könnte das sicherlich noch treffender und noch präziser formulieren, aber ich behaupte, dass ich zumindest die Themen sauber benannt und beschrieben habe.
 
@Jost Halenta:
Ich bin kein rumkriddeler, aber erlaube mir ein wenig Stellung zu Deinem Text zu nehmen. Ich bin auch kein Steuerberater, sondern sozusagen semiprofessioneller steuerliebhaber, ja sowas soll es auch geben ;-) (die Angaben sind keine verbindlichen Steuerberatungen)

Einkünfte
aus Liebhaberei gibt es nicht, die Einkunftsarten sind in § 2 EStG genau definiert. Es handelt sich bei seiner Tätigkeit (wie er es mir geschildert hat) grundsätzlich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei einzustufen ist. Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern; insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Liebhaberei liegt nur vor, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt; andernfalls reichen längere Verlustperioden allein für die Annahme einer Liebhaberei regelmäßig nicht aus.

Das hat also auch nichts mit Beträgen zu tun, sondern es geht hier um die ganzheitliche Betrachtung der Einkünfte bzw. Gewinnerzielungsabsicht.

Über die Aussage, dass Liebhaberei nicht vom Arbeitgeber abgesegnet werden müssen gehe ich auch nicht. Da bin ich kein Fachmann, würde aber layenhaft diese Tätigkeit zur rechtlichen Absicherung genehmigen lassen. Denn es kann zb. auch auf einem Gig unter dem Deckmantel der Liebhaberei ein Unfall geschehen und dann geht die Diskussion los. Ebenso kann aus einer Liebhaberei eine reguläre betriebliche Tätigkeit entstehen, sofern das Finanzamt es als solche einstuft.

Die Kleinunternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht ist auch nicht von den Dir genannten Jahreseinkünften abhängig, sondern vom JahresUMSATZ. Das ist großer Unterschied. Die Kleinunternehmerbesteuerung ist anzuwenden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird. Zur Prüfung dieser Umsatzgrenzen ist jeweils vom Gesamtumsatz i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG (= Berechnungsgrundlage) auszugehen. Bei der Umsatzsteuer kommt es nicht auf Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf die EINNAHMENerzielungsabsicht an. Das ist eine wesentlich engere Definition als im Steuerrecht. Also selbst wenn Du einen Euro eingenommen hast und zwei als Betriebsausgabe geltend machen kann, könntest Du, sofern die Unternehmereigenschaft auch zutrifft, steuerbare und steuerpflichtige Umsätze haben. Ich kann hier nur sagen, obacht!

Ich möchte hier auch kein Steuerberatungsthread aufmachen, das steht mir nicht zu. Ich denke aber gerade in diesem Thema sollten die Begrifflichkeiten nicht durcheinandergeschmissen werden ;-)

P.S. ein Steuerberater könnte das sicherlich noch treffender und noch präziser formulieren, aber ich behaupte, dass ich zumindest die Themen sauber benannt und beschrieben habe.

Wir meinen wohl dasselbe, aber ich habe mich eher laienhaft ausgedrückt, du bist da genauer informiert als ich. Bei der Absegnung durch den Arbeitgeber glaube ich allerdings weiterhin, daß es nicht nötig ist, da Hobbies -soweit ich weiß- den Arbeitgeber nur dann etwas angehen, wenn sie z.B. gefährlich sind oder den Job selbst betreffen (im Sinne von direkter Konkurrenz, erheblichem Zeitaufwand der die Ausübung des Jobs beeinträchtigen könnte etc.) Ein Unfall kann auch beim Briefmarkensammeln passieren (z.B. besoffen vom Stuhl fallen), aber das ist kein fahrlässiges Verhalten, genausowenig wie ein Sturz von der Bühne, es sei denn du hättest z.B. eine Feuershow wie Rammstein, da könnte es anders aussehen.
Dein Beispiel mit dem einen Euro Einnahmen und zwei Euro Betriebsausgaben mag zwar steuerrechtlich relevant sein, aber unterm Strich bezahlst du natürlich dann keine Steuern bzw. könnnen die Steuerbelastung mindern, aber wenn das ständig so ist, werden diese Einkünfte eben als "Einkünfte aus Liebhaberei" bezeichnet. Sie gehören dann nicht zu den definierten Einkunftsarten lt. Steuerrecht und sind somit im steuerrechtlichen Sinne keine Einkünfte, sondern werden nur so bezeichnet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja genau, ich würde auch sagen, dass es nicht unbedingt notwendig wäre, solange die Musik ein "normales" Hobby ohne Einfluss auf den Job hat, aber es kann sich z. B. auch über die Zeit anders entwickeln, da wäre es also ab einem bestimmten Moment einfach sinnvoll sich das kurz absegnen zu lassen. Zudem könnte es auch Betriebsvereinbarungen etc. geben, die eine Tätigkeit nebenei generell untersagt oder genehmigungspflichtig machen, sofern es anderweitige Einkünfte sind. Also vielleicht einfach mal den Chef fragen ;-)
 
@Jost Halenta:
Ich bin kein rumkriddeler, aber erlaube mir ein wenig Stellung zu Deinem Text zu nehmen. Ich bin auch kein Steuerberater, sondern sozusagen semiprofessioneller steuerliebhaber, ja sowas soll es auch geben ;-) (die Angaben sind keine verbindlichen Steuerberatungen)


Ich möchte hier auch kein Steuerberatungsthread aufmachen, das steht mir nicht zu. Ich denke aber gerade in diesem Thema sollten die Begrifflichkeiten nicht durcheinandergeschmissen werden ;-)

P.S. ein Steuerberater könnte das sicherlich noch treffender und noch präziser formulieren, aber ich behaupte, dass ich zumindest die Themen sauber benannt und beschrieben habe.

Jawoll kann ich bestätigen, alles präzise formuliert. :bier: Bei der nächsten Fortbildung thematisieren wir dann noch den Unterschied "gewerblicher Musiker" § 15 EStG (Einkommensteuergesetz) und "selbständiger Musiker" § 18 EStG. :D
 
Jawoll kann ich bestätigen, alles präzise formuliert. :bier: Bei der nächsten Fortbildung thematisieren wir dann noch den Unterschied "gewerblicher Musiker" § 15 EStG (Einkommensteuergesetz) und "selbständiger Musiker" § 18 EStG. :D

Ich habe einen kurzen Moment darüber nachgedacht das zu thematisieren, aber ich wollte mir den Puffer noch lassen falls jemand danach fragt ;-)))
 

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