Musikrechte nachgespielter Musik - Folgevermarktung

Also noch mal..dass sind Reglungen zur Verwertung und Vergütung betreffend der ausübenden Künstler gegenüber Komponisten/Textern, Label, Verlag etc. Da müssen schon zwingende Gründe vorliegen, damit ein z.B. gebuchter Musiker sich der Veröffentlichung wiedersetzen kann. Drum wohl dieser Absatz.

Ein Veranstalter hat selbstverständlich gar keine Rechte. Das wäre ja auch absurd, oder? ;-)
 
Dann lies' dir nochmal §81 durch... ;-)

Ach Leude, nutzt doch einfach mal euren gesunden Menschenverstand. Wie kann ein Veranstalter irgendwelche Rechte an den Aufnahme haben, ohne, dass ihm Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen werden.

Was du im $81 bzw. § 77, § 78 liest, kann u.U. für z.B. Werbung des Clubs aufgenommen und vervielfältigt werden. Youtube-Clips, Werbe-CDs oder was auch immer. Da wird zwar ein bisschen Spielraum dem Veranstalter mit eingeräumt...dass heiß aber nicht, dass damit Tor und Tür für Playbacks oder Musicals vom Band über die Köpfe der Musiker geöffnet werden. In Absprache mit den ausübenden Künstler ( § 78Absatz 2 Nr 1). §78 Absatz 2 "Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung".

Im deutschem Urheber-Recht wird schon viel für die Urheber und Ausübende gemacht. Da gibt es nicht so viele Schlupflöcher abgezockt zu werden, wenn man sich nicht total blöde anstellt. Im Gegensatz zu den Amis, bei den man sogar sein Copyright veräußern kann. Wäre hier undenkbar.

Gott ist das ein ätzend trockenes Zeugs.xx(
 
Das ist anscheinend alles gar nicht so klar. Werr mal lesen möchte:

Krebs, Becker, Dück: Das gewerbliche Veranstalterrecht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung GRUR 2011, 391
Das gewerbliche Veranstalterrecht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung
Peter Krebs * / MaximilianBecker**/ HermannDück***

Haupteinnahmequellen vieler großer Veranstaltungen sind die mediale Vermarktung, exklusive Sponsoringverträge und das Merchandising. Diese Verwertungsformen sind wegen der beträchtlichen Investitionen im Kern als schutzwürdig akzeptiert. In der Praxis stehen meist Sportveranstaltungen im Fokus. Die Problematik ist aber in keiner Weise an Sportveranstaltungen gebunden.

I. Einleitung
Das Schutzbedürfnis von Veranstaltungen hat in den letzten Jahren zugenommen, da neue Formen der Aufzeichnung von Bild und Ton sowie das geänderte Kommunikationsverhalten die mediale Verwertung beeinträchtigen können und das so genannte Ambush-Marketing Exklusivsponsoring und Merchandising behindert. Wie der Schutz der Veranstalter konstruktiv ausgestaltet werden soll und wie er inhaltlich zu konkretisieren ist, ist jedoch sehr unsicher. Die praktizierten und diskutierten Rechtsgrundlagen passen nicht. Sie sind an manchen Stellen zu eng und an anderen zu weit.

Es bedarf einer funktional auf die Veranstaltungen zugeschnittenen Lösung. Eine solche kann nicht nur Rechtssicherheit schaffen, sondern vor allem genau die Fälle erfassen, für die die Schutzbedürftigkeit der Veranstalter ein stärkeres Gewicht als die Freiheitsrechte von anderen Unternehmen und der Allgemeinheit hat. Die Lösung könnte in der Schaffung eines originären Leistungsschutzrechts für Veranstalter zum Schutz der kommerziellen Verwertung bestehen.

II. Schwächen des gegenwärtigen Veranstalterschutzes
Ein Veranstalterrecht, welches das Leistungsergebnis eines Veranstalters schützt, kennt das deutsche Recht nur für ausübende Künstler gem. § 81 UrhG1. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass auch außerhalb dieses eng abgegrenzten Bereichs Veranstalter ein Bedürfnis nach dem Schutz ihrer nicht unbeträchtlichen Investitionen haben.

1. Hausrecht
Die vielfach diskutierten Ansprüche gem. §§ 1004, 903, 858ff. BGB aus dem Hausrecht2 sind bereits aus dogmatischer Sicht wenig überzeugend3. Die Funktion des Hausrechts liegt in der Regelung des Zugangs zur Veranstaltungsstätte, wodurch es ordnungsrechtlichen und zumeist präventiven Charakter aufweist4. Es soll gerade kein selbstständiges und gegenüber Dritten wirkendes positives Benutzungsrecht begründen, das man anderen gegenüber einräumen könnte5. Besonders im Außenverhältnis dürfte die Legitimation des Veranstalterschutzes mit dem Hausrecht zu Schwierigkeiten führen6. Weitere Schutzdefizite bestehen zudem vor dem Hintergrund der räumlich nur bedingten Kontrollierbarkeit des Veranstaltungsortes und des schwer verhinderbaren Einsatzes digitaler Technik (z.B. kleine Digital-Camcorder)7.

Das Hausrecht ist auch keineswegs zwingend mit dem Veranstalter verbunden. Ganz generell fehlt es dem Hausrecht an dem für die effektive Rechtsdurchsetzung notwendigen Zuweisungsgehalt.

2. Urheberrecht
Mangels der für ein Werk erforderlichen geistigen Schöpfungshöhe kommt weder ein unmittelbarer urheberrechtlicher Veranstalterschutz nach § 2I UrhG noch nach § 81 UrhG in Betracht8. Gegen die Möglichkeit einer analogen Anwendung von § 81 UrhG9 spricht die fehlende Planwidrigkeit der Unvollständigkeit, da dem Gesetzgeber bereits vor dem erstmaligen Inkrafttreten des Urhebergesetzes im Jahre 1966 der Umstand eines zumindest unzureichenden Leistungsschutzes für nicht der Regelung von § 81 UrhG unterfallende Veranstalter bekannt war10. Vor allem ist das Produkt dieser anderen Veranstaltungen im urheberrechtlichen Sinne nicht gleichermaßen schutzwürdig. Zudem müsste man im Falle einer (Teil-)Analogie konsequenterweise unerwünschte Nebeneffekte wie eine sehr lange Schutzdauer hinnehmen.
 
3. Marken- und Wettbewerbsrecht
Zum Schutz gegen das Ambush-Marketing werden das UWG11 und vor allem das Markenrecht12 bemüht, wobei der BGH13 das deutsche Markenrecht bewusst so anwendet, dass es als Schutzinstrument gegen Ambush-Marketing weitgehend untauglich ist. Unter Ambush-Marketing fällt „jegliches Verhalten einer Partei, mit dem sie eine Assoziation zu einer Veranstaltung anstrebt, um ohne Beitrag von dieser zu profitieren”14. Im engeren Sinne umfasst es vor allem Aktionen, mit denen das eigene Logo am Veranstaltungsort präsentiert wird, indem der Ambusher in der Nähe entsprechende Artikel verteilt oder das Logo schlicht unübersehbar in der räumlichen Umgebung des Veranstaltungsortes platziert15. Untergraben wird hierdurch die Stellung von exklusiven Sponsoren und das Merchandisinggeschäft.

Die von Fezer vorgeschlagene Eventmarke wiederum schützt die Kommunikation des Sponsors über seine Kooperation mit dem Veranstalter und über seinen Finanzierungsbeitrag (Sponsoringmarke), während die Merchandisingmarke relativ eng zu verstehen ist, nämlich als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus dem Unternehmen des Veranstalters16. Geschützt werden in beiden Ausprägungen die Organisation, Finanzierung und Veranstaltung des Events17, also nicht der Sponsor bzw. dessen Leistung oder der Merchandiser (auch wenn er mit dem Veranstalter identisch ist), sondern der Veranstalter, dem die Verwertung erleichtert werden soll18.

Im Veranstalterschutz wirft das Markenrecht die gleichen Probleme auf wie die anderen Schutzwege – es passt nicht zur Veranstaltung19 als Schutzgegenstand. Nicht verboten werden kann z.B. die Werbung mit fremden Zeichen im Rahmen der Veranstaltung.

Wettbewerbsrechtlich ist der Schutz von Veranstaltern ähnlich schwach. Solange der Ambusher keine irreführenden Angaben macht, insbesondere durch Werbung, die die überprüfbare Angabe enthält, vom Veranstalter genehmigt worden zu sein (Anh. Nr. 4 zu § 3III UWG)20 oder sich gar als offizieller Sponsor o. Ä. ausgibt (§ 5I 2 Nr. 4 UWG)21 , bietet das UWG wenig Schutz22. Zumeist werden § 4 Nrn. 9, 10 UWG sowie § 3 UWG bemüht23. Grundsätzlich dürften der Abwehr über § 4 Nr. 10 UWG die nicht vorliegende Zielgerichtetheit der Behinderung24 und vereinzelt die fehlende Eigenschaft des Mitbewerbers25 entgegenstehen. Gegen einen Rückgriff auf § 3 UWG spricht die nach den UWG-Reformen veränderte Gesetzessystematik, welche zur Zurückdrängung der Generalklausel geführt hat26.

Problematisch an § 4 Nr. 9 UWG ist neben der Frage, ob überhaupt eine Leistungsübernahme vorliegt27, insbesondere das Erfordernis besonderer Umstände. Allenfalls das Regelbeispiel der Rufausbeutung (lit. b) käme in Betracht. Der Ambusher lehnt sich aber (lediglich) an die Leistung des Veranstalters an28. Die bloße Assoziation mit der Veranstaltung ist nicht verboten29.

Man könnte an eine unangemessene Ausnutzung in Form eines Imagetransfers30 denken31, die aber an den völlig verschiedenen Produkten scheitern wird. Viele Formen des Ambush-Marketings sind daher wettbewerbsrechtlich nicht belangbar.

4. Zusammenfassung
Die bisherigen Versuche, Veranstalter bezüglich der medialen Verwertung des exklusiven Sponsorings und des Merchandisings zu schützen, überzeugen nicht, weil sie nicht funktional am eigentlichen Schutzbedürfnis ansetzen. Dieses Schutzbedürfnis besteht in der kommerziellen Verwertung der Veranstaltung (näher u. unter V).


III. Sperrwirkung des Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte?
Ein möglicher Einwand gegen eine Rechtsfortbildung ist die Sperrwirkung, die ein immaterialgüterrechtlicher Numerus Clausus entfalten könnte.

Dass ein Veranstalterrecht nicht zu diesem Katalog zählt, liegt unter anderem daran, dass Schutz immer erst dann verlangt wurde, wenn die Entwicklung von Technik und Handel Gelegenheit zur Fremdnutzung der Leistung bot32. Erst die jüngere Vergangenheit macht mit der Kombination aus Kleingeräten und Internet Fremdverwertungen möglich, die angesichts der Schwächen der bestehenden Schutzmöglichkeiten nicht wirkungsvoll unterbunden werden können. Auch das Ambush-Marketing ist ein neueres Phänomen. Dabei geht es hier nicht um die Beschneidung langjährig bestehender und akzeptierter Freiheitsrechte, sondern neben der konstruktiven Erklärung der bisherigen Praxis um eine Beschränkung erst neu entstehender Möglichkeiten zur Störung der kommerziellen Verwertung einer Veranstaltung.

Was den Schutz des Verkehrs vor einer unüberschaubaren Zahl und Ausgestaltungsvielfalt dinglicher Rechte33 angeht, ist für den Rechtsverkehr ohne Weiteres erkennbar, was eine Veranstaltung ist. Ebenso ist ihm die kommerzielle Verwertung, insbesondere durch exklusives Sponsoring, bei Veranstaltungen vertraut, zumal sich die Rechtsfortbildung auf typische, gewichtige Verwertungsarten beschränkt34.

Praktische Schutzvoraussetzung ist im Hinblick auf eine etwaige Enumeration außerdem die Messbarkeit des Leistungsaustauschs, die ein geschlossenes System durch geeignete Anknüpfungspunkte gewährleisten müsste35. Gemeint ist die Abgrenzung der zu schützenden Veranstalterleistung (u. unter V 1).


IV. Legitime Interessen als Basis der Rechtsfortbildung
Legitime Interessen können bei bestehender Lücke eine Rechtsfortbildung extra legem begründen36. Es gilt anhand der Interessen aller Beteiligten und ihrer Legitimität die wertungsmäßige Rechtfertigung des Veranstalterrechts darzulegen.

1. Veranstalter
a) Investitionen
Wie auch der BGH anerkennt, übernimmt der Veranstalter üblicherweise das organisatorische und finanzielle Risiko der Veranstaltung37. Er setzt beträchtliche finanzielle Mittel zur Bewältigung des mit der Planung, Zusammenstellung und Abhaltung der Veranstaltung anfallenden Arbeitsaufwands ein38. Dabei reichen die Eintrittsgelder in den wenigsten Fällen zur Kostendeckung. Insofern ist die Höhe der durch die Kommerzialisierung der Veranstaltung erwirtschafteten Mittel ein Indiz für die Aufwendungen, da die Mittel in der Regel zu einem beträchtlichen Teil zur Refinanzierung der vom Veranstalter getätigten Investitionen verwendet werden39. Betrachtet man etwa die Einnahmen der Fußball-Bundesliga in der Spielzeit 2006/07, so summierten sich die Erlöse auf 1379 Mio. Euro, wovon mit 480 Mio. Euro der wertmäßig größte Anteil (35%) auf die Einkünfte aus TV- und Rundfunkverträgen aus nationalen und internationalen Wettbewerben entfiel40.

Es bleibt festzuhalten, dass der Veranstalter teils beträchtliche Investitionen, auch in Form von Organisationsarbeit, tätigt41. Um diesen Punkt bei der Verrechtlichung sicherzustellen und nicht zu großzügig Schutz zu gewähren, muss die Eintrittsschwelle beim „Lebensgut Veranstaltung” relativ hoch sein (u. unter V 1a).

b) Legitimes Interesse
Der Veranstalter schafft mit den Investitionen ein Gut, das rein faktisch schwer zu schützen ist. Wie gezeigt, gewährt die Rechtspraxis nur schwachen Schutz, dessen weite Auslegung dogmatisch nicht angemessen ist. Sein Interesse besteht darin, Angriffen Dritter nicht schutzlos ausgeliefert zu sein und seine Veranstaltung auf sicherer Grundlage verwerten zu können. Dazu gehört insbesondere, echte Lizenzen vergeben zu können und seine Vertragspartner vor Verwertungen durch Dritte zu schützen. Wie das obige Beispiel der Fußball-Bundesliga zeigt, stellt neben der Zeitnähe und dem Umfang der Nutzung der Veranstaltung die Exklusivität den größten wertbildenden Faktor dar42.

Ist dieses Veranstalterinteresse auch legitim? Hierfür spricht, dass das BVerfG unter Art. 12I GG die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen fasst und dabei insbesondere die Vergabe von Übertragungsrechten hervorhebt, die als „Haupteinnahmequelle” im Zentrum des beruflichen Interesses stehe43. Richtigerweise sollte das Ergebnis der Veranstalterleistung auch nach Art. 14I GG geschützt sein, was das BVerfG bisher offengelassen hat44. Ist das Veranstalterinteresse aus diesem Grunde zwar grundsätzlich legitim, so bestimmt sich sein Gewicht in der Abwägung doch erst mit zunehmender Konkretisierung des Interesses.

2. Verwerter
Verwerter von Veranstaltungen sind Sendeanstalten und als Intermediäre auftretende Rechteagenturen, die den Veranstaltern zunächst mit einem eigenen Erwerbsinteresse gegenüberstehen. Die Diskussion fällt hier aber kurz aus, da sich die zunächst konträre Position als Vertragspartner bei näherem Hinsehen als dem Veranstalterinteresse sehr ähnlich erweist. Verwerter zahlen bereits jetzt hohe Summen für Übertragungs- und Verwertungsrechte, die einvernehmlich als „Lizenzen” bezeichnet werden, obwohl es in Ermangelung eines von der Rechtsordnung anerkannten, entsprechenden Mutterrechts im Rechtssinne eigentlich (bisher) keine sind. Im wirtschaftlichen Ergebnis legen die Beteiligten gedanklich ein Veranstalterrecht zu Grunde.

Ein entgegenstehendes Interesse haben Verwerter nur, soweit sie die Veranstaltung unentgeltlich verwerten wollen. Ist dies ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Veranstalters und das Interesse deshalb illegitim? Nein, denn auch ein legitimes Interesse kann ein entgegenstehendes Grundrecht tangieren. Festzustellen ist aber, dass die Verwerter in ihrem Interesse, fremde Veranstaltungen unentgeltlich zu nutzen, selbst nur auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurückgreifen können. Sofern diese Abwägung akut wird, was angesichts des praktischen Einverständnisses über die Lizenzvergabe selten der Fall sein dürfte, fällt sie zu Gunsten des Veranstalters aus – jedenfalls im Verhältnis zum Verwerter sind ihm die Früchte seiner Leistung zuzuweisen.

3. Allgemeinheit
Die Interessen der Allgemeinheit sind am problematischsten. Zwar bestehen sie nur in einem Freiheitsraum, der auf der Veranstalterleistung beruht; trotzdem müsste ihre Beeinträchtigung in der Abwägung berücksichtigt werden. Der Allgemeinheit dienen Veranstaltungen als Quelle der Unterhaltung mit einem hohen Stellenwert im öffentlichen Leben und der kulturellen Identität45. Dies sind fraglos gewichtige legitime Interessen. Zu überlegen ist aber, inwieweit sie sich überhaupt mit dem erwogenen Veranstalterrecht kreuzen. Mit einer engen Zuweisung lässt sich ein Konflikt weitestgehend vermeiden: Schon ohne einzelne Schrankenregelungen sollten dem Veranstalter nur bestimmte Arten von Handlungen vorbehalten sein. Weder soll der Zugang zu Veranstaltungen begrenzt noch die Mitnahme von Aufzeichnungsgeräten o. Ä. über den jetzigen Stand hinaus verboten werden. Nur die kommerzielle Verwertung (s. u.) ist Gegenstand des Veranstalterrechts und nur soweit Zuschauer durch ihre Handlungen diese kommerzielle Verwertung gefährden, ist die Abwägung ein Problem.

Zu Gunsten des Veranstalters spricht neben der von ihm getätigten Investition, dass jedenfalls größere Veranstaltungen ohne den Schutz der kommerziellen Verwertung nicht finanzierbar sind. Die Allgemeinheit profitiert auf diese Weise auch vom Schutz der Veranstaltung.

4. Abwägung der Interessen
Die Bemühungen von Literatur und bisheriger Rechtsprechung nehmen dem Richter (und genauso dem Gesetzgeber) die Last der Abwägung ein Stück weit ab. Zu Recht weist Peukert46 dabei auf die „Scheinbegründungen” hin, mit denen im „hartplatzhelden”-Fall47 Veranstalterschutz kreiert wurde – dabei habe das wirkmächtige, aber „rechtsphilosophisch unhaltbare Postulat” zu Grunde gelegen, alle Früchte der eigenen Arbeit beanspruchen zu dürfen. Nicht ob dem Veranstalter das Ergebnis seiner Leistung über das „Rechtsprinzip gleicher Handlungsfreiheit”48 hinaus zugewiesen ist, sondern ob es ihm zugewiesen sein sollte49, muss daher Gegenstand der Diskussion sein.

Der vorliegende Beitrag vertritt insofern eine Zuweisung in engen Grenzen (u. unter V). Dadurch wird kein Freiheitsraum beschnitten, den man nicht tatsächlich unmittelbar der Veranstalterleistung zuordnen kann. Es sollen nicht alle irgendwie von Dritten gezogenen Vorteile, sondern nur der Kern der Ergebnisse einer definierten Leistung zugewiesen werden. So blockiert z.B. das Hausrecht Freiheitsräume schon am Stadioneingang, da es auf die Verweigerung des Zutritts oder darauf gerichtet ist, Zuschauern Kameras und ähnliche Geräte abzunehmen. Die vorgeschlagene Rechtsfortbildung hingegen arbeitet funktional – sie ist exakt auf das Problem zugeschnitten. Indem sie nicht mehr und nicht weniger als die Handlungen erfasst, die dem Veranstalter auf Grund seiner Leistung zustehen sollen, verbietet sie Zuschauern nur Verwertungen der Aufnahmen, die die normale kommerzielle Verwertung durch den Veranstalter beeinträchtigen.

Wenn es trotz seiner Schwächen50 keine grundlegende Kritik am praktizierten Umfang des Hausrechts gibt, so bedeutet dies, dass nicht die Konstruktion, sondern das Ergebnis überzeugt. Das Hausrecht wird gewählt, weil man bisher keine bessere Konstruktion zur Rechtfertigung des offensichtlich gewünschten Veranstalterschutzes kennt. Diese gesuchte bessere Konstruktion soll hier geliefert werden.

Diskussionsgegenstand sollte daher eine konsensfähige Ausgestaltung des Veranstalterschutzes sein. Diese erfordert ein durchdachtes und in sich geschlossenes System.
 
V. Begründung eines Veranstalterrechts de lege lata
1. Abgrenzung der zu Grunde liegenden Rechtsposition
Die rechtsfortbildende Begründung eines Veranstalterrechts de lege lata bedingt zunächst einmal, dass es gelingt, das zu Grunde liegende Recht in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abzugrenzen, ferner einem Rechtsträger für eine bestimmte Zeitdauer zuzuordnen und schließlich im Hinblick auf mögliche Nutzungsformen zu konkretisieren.

a) Das Lebensgut „Veranstaltung”
Wenn nachfolgend von dem Lebensgut „Veranstaltung” gesprochen wird, so ist hiermit nicht die Veranstaltung im Sinne einer Darbietung der Protagonisten (Sportler, Aussteller etc.) gemeint, sondern „das Ergebnis der Veranstalterleistung”51, wobei unter einer solchen Leistung die finanziellen und organisatorischen Anstrengungen des Veranstalters zu verstehen sind. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die maßgebliche Leistung nicht in der Darbietung, sondern in dessen Ausrichtung liegt52, ohne welche das Ereignis überhaupt nicht stattfinden könnte. Eine Veranstaltung lässt sich von anderen wirtschaftlichen Aktivitäten dadurch unterscheiden, dass ein Ereignis mit dem Ziel organisiert wird, Publikum zu erreichen. Eine die Veranstaltung begrenzende notwendige erste Schutzschwelle könnte so aussehen, dass nur Veranstaltungen erfasst werden, zu deren Organisation wenigstens ein Mitarbeiter entgeltlich beschäftigt wird. Hierfür sollte ein auf die Organisation der Veranstaltung gerichteter Dienstvertrag zwischen Veranstalter und Beschäftigtem erforderlich sein.

Weiterhin notwendig sollte das Vorliegen von Vermarktungsmöglichkeit und -wille von Seiten des Veranstalters sein53. Dem Veranstalter wäre die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass er die kommerzielle Verwertung der Veranstaltung bereits vor ihrer Durchführung beabsichtigt hat. Fehlt es hieran, entfällt seine Schutzwürdigkeit. Mit den genannten Kriterien wird der Kreis potenziell geschützter Veranstaltungen deutlich verengt.

Auf Grund ihres limitierenden Charakters sind Ausschließlichkeitsrechte und damit die Ausschnitte der von ihnen erfassten Lebenswirklichkeit prinzipiell eng auszugestalten. Dies gilt auch gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer räumlichen Kollision widerstreitender Interessen. Eine über den Veranstaltungsort und dessen unmittelbare Sichtweite hinausgehende räumliche Erstreckung des Veranstalterrechts dürfte in aller Regel nicht zu rechtfertigen sein. Die Bejahung eines Veranstalterrechts führt daher nicht zur Anerkennung einer Bannmeile.

b) Veranstalter
Die Klärung der Frage, wer „Veranstalter” ist und wem daher das Veranstalterrecht zusteht, ist in der Praxis gerade auch im Sportbereich aus Sicht der Organisationen, Verbände und Vereine zwar von einer nicht zu unterschätzenden Bedeutung, für die hier im Vordergrund stehende Fragestellung ist sie jedoch eher nachrangig und kann daher dahinstehen. Allgemein darf an die Definition angeknüpft werden, wonach maßgeblich ist, „wo genau im Einzelfall der Schwerpunkt der Vorbereitung und Durchführung und das organisatorische Risiko liegt”54.

c) Kommerzielle Verwertung
Zweck des erwogenen Rechts ist es letztlich, die Finanzierung von Veranstaltungen zu sichern. Daher soll dem Veranstalter die kommerzielle Verwertung vorbehalten sein. Dem entspricht nur ein Verbietungsrecht, das bloß solche Eingriffe erfasst, die den engeren kommerziellen Tätigkeitsbereich des Veranstalters betreffen. Dieser liegt in der entgeltlichen Verwertung, die er auch wirklich durchführt oder deren Durchführung er konkret plant, wofür ihm wie gesagt die Beweislast obliegt. Dieses legitime Interesse des Veranstalters deckt sich mit den Interessen der Allgemeinheit, insoweit diese ein großes Angebot von Veranstaltungen wünscht, das der breiten Öffentlichkeit medial zugänglich sein soll. Dass die Finanzierung von Veranstaltungen gegenwärtig auch ohne solch ein Schutzrecht funktioniert, ist kein treffender Einwand, denn de facto wird ein solcher Schutz, wenn auch ohne tragfähige Rechtsgrundlage, jetzt schon gewährt. Dies geschieht allerdings durch eine überdehnte Auslegung von Normen, die das Problem schon ihrem Zweck nach nicht treffen und unter anderem deshalb eigentümliche Ergebnisse zeitigen55. Mit dem hier befürworteten Recht auf kommerzielle Verwertung von Veranstaltungen, das dem Veranstalter Schutz nur für seine normale Verwertung sichert, wäre hingegen etwa im Fall „hartplatzhelden.de” kein Schutz gewährt worden (sogleich bb).

aa) Kein Schutz enumerativ beschränkter Verwertungsarten. Der vorgeschlagene Schutz der kommerziellen Verwertung beruht nicht auf der Zuweisung enumerativer Verwertungsarten, wie z.B. § 81 UrhG es durch die Verweise auf §§ 77I und II 1, 78I UrhG tut.

Vorteil des gewählten Ansatzes ist, dass zukünftige technische Entwicklungen keine Probleme aufwerfen, während enumerative Ansätze schnell korrekturbedürftig werden. Durch die funktionale Begrenzung wird außerdem exakt der Schutz gewährt, der legitim ist, ohne die Freiheitsrechte übermäßig einzuschränken. Dies zeigt sich insbesondere auch bei der zeitlichen Reichweite des Schutzes. Denn die normale kommerzielle Verwertung erfordert nur einen sehr kurzen Schutzzeitraum.

Der Schutz der kommerziellen Verwertung richtet sich auch gegen die unentgeltliche und dort insbesondere die mediale Verwertung, soweit diese die normale kommerzielle Verwertung beeinträchtigt. Mit der sich verbessernden Technik entstehen aktuell erst die Möglichkeiten zur Gefährdung der kommerziellen Verwertung.

Im Verhältnis zu § 81 UrhG findet hier ein Paradigmenwechsel statt. § 81 UrhG schützt die dargebotene Leistung und nur mittelbar die ausweislich der Gesetzesbegründung eigentlich gemeinten kommerziellen Interessen des Veranstalters. Hier wird dagegen das kommerzielle Interesse des Veranstalters auf Grund seiner eigenen Leistung und nicht auf Grund der Leistung der Protagonisten geschützt. Dem entspricht, dass sich das mediale Interesse nicht, wie bei § 81 UrhG zu Grunde gelegt, auf die „Bühne” beschränkt, sondern sich auch auf die Veranstaltung als Event bezieht. Mit erfasst sind hier Verwertungen wie Sponsoring und Merchandising56. Mit diesen bedeutsamen Verwertungsformen verbunden sind nämlich gerade im Sportbereich Angriffe auf die Stellung der insoweit exklusiv „Berechtigten”. So wehrt der hier vorgeschlagene Schutz auch das Ambush-Marketing ab, das das Sponsoring beeinträchtigt (u. unter cc). Ebenso können Trittbrettfahrer im Merchandising viel besser erfasst werden, als es im Markenrecht möglich ist, der Schutz der kommerziellen Verwertung erfasst den funktionalen Kern des Problems.

bb) Abgrenzung der „normalen Verwertung”. Soll der Veranstalter kurzzeitig Alleinverwertungsberechtigter und nicht an einen Verwertungskatalog gebunden sein, muss sichergestellt werden, dass ihm nur Handlungen zustehen, die kein anderer legitim (mit)beanspruchen kann. Vorgeschlagen wird daher die Beschränkung des Schutzes auf die normale kommerzielle Verwertung. Das hiermit auftretende Problem, nämlich festzulegen, was eine „normale Verwertung” ist, findet sich ganz ähnlich im urheberrechtlichen Dreistufentest57, dessen zweite Stufe gerade dieses Kriterium prüft. An diesen anlehnend kann vorliegend abgegrenzt werden, dass zur normalen Verwertung nur aktuelle oder potenzielle Einnahmequellen gehören, die typischerweise erhebliches Gewicht innerhalb der Gesamtverwertung von Veranstaltungen der betroffenen Art haben58. Wie kann danach also eine neue Verwertungsart begründet werden? Erforderlich ist, dass die betroffenen Veranstalter mit der neuen Verwertungsart einen nicht ganz unerheblichen Kostendeckungsbeitrag erzielen. Mit dieser Voraussetzung werden Bagatellfälle ausgeschlossen, bei denen Freiheitsräume zu Gunsten eines nicht schützenswerten Interesses beschränkt würden. Erst wenn sie diese Verwertungsart selbst praktiziert haben, kann sie zur normalen Verwertung erstarken. Dies bedeutet z.B., dass ein potenzieller Kostendeckungsbeitrag durch Lizenzeinnahmen nicht ausreicht. Lizenziert werden kann nur das, was vorher schon einen Kostendeckungsbeitrag leistete. Das ist der eigentliche Grund, aus dem das hier befürwortete Veranstalterrecht keine Ansprüche im Fall „hartplatzhelden.de” gewähren würde. Denn eine Videoplattform, auf der von Laien aufgenommene Amateurspiele eingestellt werden, hat typischerweise kein Gewicht in der kommerziellen Verwertung und trägt auch nichts zur Kostendeckung des Fußballverbands bei.

Erfasst werden sollten darüber hinaus nur Maßnahmen, die die konkrete Veranstaltung ausnutzen, also mit Zweckrichtung auf die Veranstaltung geschehen und damit die kommerzielle Verwertung beeinträchtigen. Ein wichtiges Indiz für diese Zweckrichtung ist eine Verwertung mit Bezug auf den Veranstaltungsort59. Für die Beeinträchtigung ist auch zu berücksichtigen, ob von der Handlung vielleicht sogar positive Impulse für die Vermarktungsfähigkeit der Veranstaltung ausgehen.

Zusammenfassend bedeutet dies: Der Veranstalter hat das ausschließliche Recht zur kommerziellen Verwertung seiner Veranstaltung. Um die Freiheit der anderen Beteiligten nicht zu stark einzuschränken, beschränkt sich der Schutz auf die normale kommerzielle Verwertung. Zusätzlich ist zu verlangen, dass der Eingriff nicht bloß Nebenfolge einer sonstigen Wettbewerbshandlung ist, sondern mit Zweckrichtung auf die Veranstaltung geschieht. Klingt der Begriff der „kommerziellen Verwertung” auch zunächst sehr weit gefasst, engt die getroffene Definition ihn soweit ein, dass die Zuweisung insbesondere hinsichtlich neuer Verwertungsarten sehr restriktiv und damit freiheitsbewahrend ist.
 
cc) Beispiel Ambush-Marketing. Die Auswirkungen der getroffenen Zuordnung sollen am Beispiel des Ambush-Marketings60 demonstriert werden.

Verboten werden könnten alle Maßnahmen des Ambushers, mit denen er sich in einer Weise präsentiert, die geeignet ist, einem aufgeklärten Durchschnittsadressaten den Eindruck zu vermitteln, er sei offizieller Sponsor oder Ausstatter der Veranstaltung. Wenn Sponsoringeinnahmen bei der betreffenden Veranstaltung Teil der normalen kommerziellen Verwertung sind, kann der Veranstalter die meisten Formen des Ambush-Marketings verbieten. Indizien für das Vorliegen solcher Handlungen können wie gesagt ihre Vornahme in räumlicher oder zeitlicher Nähe zur Veranstaltung sowie eine Bezugnahme auf die Veranstaltung sein.

d) Schutzdauer
Der urheberrechtliche Veranstalterschutz beginnt mit der Veranstaltung und reicht zeitlich sehr weit (§§ 81f. UrhG). Vorliegend stellt sich die Lage anders dar, da die mediale Aufmerksamkeit und die kommerzielle Verwertbarkeit mit Ende der Veranstaltung sehr schnell abnehmen, andererseits die Verwertungsmöglichkeit auch schon im Vorfeld besteht.

Der relevante Verwertungszeitraum nach Veranstaltungsende beträgt wenige Tage61 bis maximal mehrere Wochen. Das gegenläufige Interesse der Allgemeinheit, sich an die Veranstaltung medial zu erinnern, besteht hingegen noch lange fort. Die Abwägung zwischen Interessen der Allgemeinheit und Interessen des Veranstalters sollte daher nach wenigen Tagen zu Gunsten der Allgemeinheit vorgenommen werden. Wegen der großen Vielfalt von Veranstaltungen sollte keine abstrakte Grenze gezogen, sondern auf die kommerzielle Verwertbarkeit bei der konkreten Veranstaltung abgestellt werden.

Uneingeschränkt schutzbedürftig ist der Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung. Damit ist zunächst nur die Live-Auswertung geschützt. Die Aufmerksamkeit in der Zeit vor der Veranstaltung nutzen vor allem Sponsoren und Merchandiser für sich. Die Verwertung der Sponsorenstellung beginnt üblicherweise ab dem Zeitpunkt, in dem die Veranstaltung vorwirkend in einer Art „Vorfreude” mediale Aufmerksamkeit genießt. Auch im Vorfeld ist die Dauer der kommerziellen Verwertbarkeit höchst individuell, weshalb man keine pauschalen Grenzen ziehen sollte. Sie währt im Regelfall aber deutlich länger als die Nachverwertung.

Für die Festlegung der flexiblen Schutzdauer ist die mediale Nutzung der Veranstaltung, z.B. durch Sponsoren, ein Indiz. Der Beginn ihrer Werbung ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Entstehung des Schutzrechts beim Veranstalter. Das Recht, sich als exklusiver Sponsor zu bezeichnen (bzw. dieses zu lizenzieren), entsteht also tendenziell sobald der Sponsor aktiv wird.

Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen (z.B. Fußball-Bundesliga) könnten vor allem im Merchandisingbereich einen Dauerschutz genießen.

Darüber hinaus wäre es sinnvoll, die Schutzdauer von der einzelnen Verwertungsart abhängig zu machen.

2. Schranke zu Gunsten der Kurzberichterstattung
Für eine solche Schranke spricht, dass der aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5I 2 GG) fließende Rundfunkauftrag „die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien” und damit „auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen” erfasst62, und „etwaige Eigentumspositionen an Übertragungsrechten”, die durch Exklusivverträge zur Fernsehberichterstattung erworben wurden, „von vornherein nur als mit dem Kurzberichterstattungsrecht belastete entstehen”63. In der Interessenabwägung ist dieses legitime Interesse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Diese Abwägung fiele dann zu Gunsten des Veranstalterrechts aus, wenn das Öffentlichkeitsinteresse durch eine Schranke gewahrt bliebe. § 5 RfStV enthält ein entsprechendes Recht auf Kurzberichterstattung, das die Regelungen des Urheberrechts und Persönlichkeitsschutzes unberührt lässt. Um dieses Recht nicht durch ein Leistungsschutzrecht zu unterminieren, bietet sich eine entsprechende Übernahme dieser Regelung als Schranke des Veranstalterschutzes an.


VI. Ergebnis
Hier wird rechtsfortbildend ein eigenständiges Leistungsschutzrecht mit positivem Gehalt zu Gunsten der Veranstalter vorgeschlagen. Dieses soll an die Stelle der extrem weit bejahten Hilfskonstruktionen wie insbesondere des Hausrechts treten. Ziel ist es, das weitgehend anerkannte Schutzbedürfnis in eine dogmatisch feste Struktur zu bringen. Geschützt werden die legitimen Interessen der Veranstalter an der normalen kommerziellen Verwertung insbesondere durch mediale Verwertung, Sponsoring und Merchandising. Anders als z.B. im Urheberecht werden nicht spezielle Verwertungsarten, sondern die kommerzielle Verwertung durch den Veranstalter selbst geschützt.

Der Veranstalter hat also das ausschließliche Recht zur normalen kommerziellen Verwertung seiner Veranstaltung. Abgewehrt werden können nur Eingriffe, die mit Zweckrichtung auf die Veranstaltung geschehen64. Hinsichtlich des Falls „hartplatzhelden.de” würden durch das Veranstalterrecht keine Ansprüche begründet.

Die Schutzdauer ist flexibel ausgestaltet. Sie richtet sich individuell nach der Verwertungsart und der Veranstaltungsart. Kern ist die Zeit der Veranstaltung selbst. Der Schutz danach ist im Regelfall auf wenige Tage begrenzt, während die vorwirkende Verwertung meist deutlich länger dauert und entsprechenden Schutzes bedarf. Bei regelmäßigen Veranstaltungen kann es insbesondere im Merchandising zu einem zeitlich durchgehenden Schutz kommen65.
 
Das ist anscheinend alles gar nicht so klar. Werr mal lesen möchte:

...

Hi Cellkirk...habe den Kram jetzt mal gelesen. Das ist alles Lichtjahre vom Thread weg, selbst wenn man die Fragestellung ausweitet. Hier gehts vor allem um die Vermarktung von Sportveranstaltungen und ähnlichen. Zeugs wie Ambush-Marketing etc. musste ich dann googeln. Ist aber am Ende Zeitverschwendung. Hat alles kein Bezug zum Musikrecht. Komm doch mal auf den Punkt...mal irgendein Szenario. Vielleicht kommen wir mit der Schwarmintelligenz dann weiter.
 
@subsonic777

"Schwarmintelligenz" ich mach mir gleich in die Hosen vor Lachen :bier: der ist ja mal klasse!
 

Hi Cellkirk...habe den Kram jetzt mal gelesen. Das ist alles Lichtjahre vom Thread weg, selbst wenn man die Fragestellung ausweitet. Hier gehts vor allem um die Vermarktung von Sportveranstaltungen und ähnlichen. .
Aber den letzten Satz des ersten Absatzes hast Du auch gelesen?

Oder mal anschaulicher:

Und wie unterscheidet sich ein Rockkonzert in einer vollbesetzten Sportarena, Rock am Ring, Wacken oder sowas wie ne Love-Parade von einer großen Sportveranstaltung, besonders, wenn man Rechte, Pflichten und Risiken für den Veranstalter anschaut? Zumal aus juristischer Perspektive?


(Der Kneipengig der Amateurtruppe entspricht dann situativ wohl eher einem Spiel der Kreis-Jugend...)
 
Aber den letzten Satz des ersten Absatzes hast Du auch gelesen?

Ja klar.

Oder mal anschaulicher:

Und wie unterscheidet sich ein Rockkonzert in einer vollbesetzten Sportarena, Rock am Ring, Wacken oder sowas wie ne Love-Parade von einer großen Sportveranstaltung, besonders, wenn man Rechte, Pflichten und Risiken für den Veranstalter anschaut? Zumal aus juristischer Perspektive?

Hmm...ist jetzt auch nicht wirklich anschaulich. Sportveranstaltungen mit den Sponsorenverträgen der Protagonisten und den Werbeverträgen der Events + deren Interessenkonflikten ist eine ganz andere Geschichte. Hat nix mit dem hier diskutierten Musikrecht zutun. Es streift uns nur in soweit, wenn es um die Werbung von Veranstaltungen geht. Aber Logos auf Plakaten und Flyern z.B. eines Sponsors war wohl für die meisten selten ein Problem. Worum geht es euch denn genau?

Besser noch mal $81 unter die Lupe genommen, dass betrifft uns ja konkret. Dort steht ja nun, dass nach $81 bzw. § 77, § 78 einem Veranstalter gewisse Rechte zugesprochen werden. Das hebelt aber nicht die schon bestehenden Urheberrechte und Leistungsschutzrechte aus. Die gelten natürlich immer noch.

Mal am konkreten Beispiel: Will ein Veranstalter für Werbezwecke ein Video mitschneiden und vervielfältigen (Youtube, DVD) muss er nach den Tarifen der GEMA für den Urheber zahlen und braucht das Einverständnis des ausübenden Künstler, die das ausschließliche Recht ihrer Darbietung haben. Denn das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler besteht selbstverständlich nach wie vor. Genauso das Recht des Veranstalters über den Mitschnitt seines Events....will z.B. die Band den Mitschnitt verwenden, braucht sie hier auch die Genehmigung des Veranstalters für den ja ebenfalls der § 77 Abs. 2 gilt.

Aber dieses Szenario öffnet nicht die Tür für andere. Mal als Beispiel Filmmusik. Ein GEMA Vertrag ist ein Standardvertrag der nicht verhandelbar ist. Das einzige Verwertungsrecht welches man sich wieder zurückholen kann ist das Filmherstellungsrecht. Das erlaubt man deshalb, da die Standardtarife der GEMA oft weit unter denen liegen würden, die man bei Filmen oder Multimediaproduktionen bekommen würde und da außerdem ja auch sehr individuell ausfallen können. (Ausgenommen sind hier Fernsehproduktionen. Da ist die Vergabe der Rechte wieder durch die GEMA zu deren festen Tarifen.)

Langer Absatz kurzer Sinn...ein Veranstalter könnte hier nicht die Hintertür $81 nehmen und z.B. eine Filmdoku über seinen Club drehen...das wäre ein anderer Fall der Verwertung Urheber-geschützten Materials. Außerdem müsste in so einem Fall erst mal geklärt werden wo die Rechte liegen. Genauso gibt es nicht die Hintertür, die Slapman beschrieb "...man wurde für den Auftritt ja schon bezahlt und könnte nun die Aufnahmen für Playbacks nutzen." Das muss genauso vertraglich vereinbart sein. Alles andere wäre Abzocke gegen die man auch Mittel hat.

Ich blick da auch nicht alles und habe 95% von dem bisschen Gelesenen wieder vergessen. Aber was ich noch weiß ist, dass da schon im hohen Maße die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler berücksichtigt wurden. Was das angeht muss man sich gar nicht so viele Sorgen machen. Eher was die Umsetzung angeht.

Und wie schon oben geschrieben, in Deutschland sind solche Rechte auch nicht übertragbar. Nur Nutzungsrechte können vergeben und Leistungsschutzrechte eingeholt werden. Über die Köpfe der ausübenden Musiker geht da eigentlich nix. Dass es in der Praxis oft trotzdem gemacht wird ist ne andere Sache.


@subsonic777

ich mach mir gleich in die Hosen vor Lachen :bier:

|) Das wollte ich natürlich nicht.:bier:
 
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Ganz einfach. Das Gesetzt unterscheidet da nicht. Die Veranstalterrechte sind eben entgegen Deiner Annahme eigene Rechte und stehen in Konkurrenz zu den Rechten der Mitwirkenden. Was das aber am Schluss tatsächlich heißt ist rein rechtlich eben nicht abschließend geklärt. Das VErbreitungsrecht als solches ist eben tatsächlich bei ner Sportveranstaltung am Schluss nicht anders als bei nem Konzert, die gesetzlichen Regelungen sind nicht explizit künsterlfreundlich, auch wenn es den ersten Anschein hat. Daher würde ich dringend dazu raten, alle Punkt vertraglich zu regeln, wenn man den Kram als Lebensunterhalt macht.
 
Ganz einfach. Das Gesetzt unterscheidet da nicht. Die Veranstalterrechte sind eben entgegen Deiner Annahme eigene Rechte und stehen in Konkurrenz zu den Rechten der Mitwirkenden. Was das aber am Schluss tatsächlich heißt ist rein rechtlich eben nicht abschließend geklärt. Das VErbreitungsrecht als solches ist eben tatsächlich bei ner Sportveranstaltung am Schluss nicht anders als bei nem Konzert, die gesetzlichen Regelungen sind nicht explizit künsterlfreundlich, auch wenn es den ersten Anschein hat. Daher würde ich dringend dazu raten, alle Punkt vertraglich zu regeln, wenn man den Kram als Lebensunterhalt macht.

http://www.musikrecht-meyer.de/downloads/SC_LSRe_des_Veranstalters.pdf
 
ja schon, aber nur nebenher. Erschien mir hinsichtlich der Systematik auch kein Gegensatz. Auf was ich nur hinaus wollte war, dass es eben tatsächlich eignen Schutzurechte von Veranstaltern geben kann. Unabhängig von der Art der VEranstaltung, aber eben auch bei Musik etc. Dass die Rechte von Sportveranstaltern im UrhG nichts zu suchenhaben ist logisch, aber sie folgen einem ähnlichen Muster. Darum gings mir. Der Artikel sagt das auch klar...
 

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