Produktkennzeichnungspflicht bei Musikinstrumenten

beate

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Gerade wurde ich über eine Zusammenstellung der relevanten Produktkennzeichnungspflichten bei Musikinstrumenten gestolpert: https://www.somm.eu/fileadmin/_migrated/content_uploads/SOMM_LF_Produktkennzeichnung_DE_K3.pdf

Der Text führt die Regeln recht anschaulich und kompakt auf, gibt aber keine Handlungsempfehlungen, insbesondere keine für den "Geigenbauer um die Ecke".

Die Pflichten scheinen mir sehr umfassend zu sein und weit über das hinaus zu gehen, was "offensichtlich" ist und wo es ja auch umgesetzt wird: Verstärker, Keyboards, Effektgeräte...
So wie ich den Text lese, müssen auch bei Musikinstrumenten diverse EU-Kennzeichnungspflichten beachtet werden, zumindest zum Teil ausgenommen sind Pfeifenorgeln. Hinweise Bagatellgrenzen für Kleinstunternehmen fand ich nicht.

Was also gilt z.B. für den passiven E-Bass oder gar einen Aktivbass von einem unserer Custom-Hersteller? Gibt es da etablierte und auch praktikable Wege oder schauen die Behörden einfach nur weg, weil sie nicht sämtliche KLeinstunternehmen der Branche zu für den Staat teureren Sozalfällen machen wollen?

Die Frage richtet sich vor allem an die Betroffenen und die Juristen hier; sie ist inhaltlich *sehr* ernst gemeint.
 
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Finde ich ein spannendes Thema. Als juristischer Laie würde ich mal vermuten, was die grossen der Branche so veranstalten muss wohl ausreichen. Siehe unten: Hersteller steht drauf, Identifikation ist gegeben (Modell und Seriennummer). Ein CE-Zeichen täts jetzt nicht grundsätzlich unmöglich machen. Decals unter Lack sind sicher "schwer ablösbar". Allerdings fehlt eine ordentliche Kontaktadresse. Ein fettes "7irmenname" dürfte meiner Ansicht nach nicht reichen. Jetzt bin ich gespannt, was der Profi sagt, und ob das so ist, wie ichs mir denke :D Der Geigenzettel bietet ja erheblich mehr Platz und ist, falls nicht über reichliche Verleimung schwer ablösbar jedenfalls schon so schwer zugänglich ;-)

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Die Einsteins in Brüssel werden auf ihrer Titanic demnächst noch Nägelkauen, Nasenbohren, Hinternabwischen, Masturbieren und Flatulieren reglementieren und besteuern.
 
ProdSG §6 sagt, "Die Angaben ... sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen".
Bei E-Bässen (und -Gitarren) ist es nicht möglich, die Angaben auf dem Produkt anzubringen. (Meine laienhafte Interpretation und ohne Berücksichtigung der evtl. möglichen Ausnahmen.)

Grüße, Pat
 
ProdSG §6 sagt, "Die Angaben ... sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen".
Bei E-Bässen (und -Gitarren) ist es nicht möglich, die Angaben auf dem Produkt anzubringen. (Meine laienhafte Interpretation und ohne Berücksichtigung der evtl. möglichen Ausnahmen.)

Grüße, Pat

So ist es ja auch schon. Auf den Umkartons, sei es ein www.fender.de oder ein Yamaha Digitalpiano, steht z.B. die komplette Firmenadresse drauf...

(Editiert wegen Zwangsverlinkung)
 
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