Ja, ich habe selbst fotografiert. Danke für die klarstellende Info.
Hier noch was zur rechtlichen Grundlage zu dieser Frage:
Juristisch heißt das Panoramafreiheit.
"Das Fotografieren fremder Häuser ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, solange die Aufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht werden (Panoramafreiheit, § 59 UrhG). Das Grundstück darf nicht betreten werden, und es dürfen keine Hilfsmittel (Leitern, Drohnen) genutzt werden, um Einsicht zu erhalten. Ein Recht am eigenen Bild für Gebäude existiert nicht.
- Erlaubt: Außenaufnahmen von der Straße aus (Panoramafreiheit), auch Veröffentlichung dieser Bilder.
- Verboten: Betreten des Grundstücks ohne Einwilligung des Eigentümers, Einblicke in geschlossene Räume (Verletzung der Privatsphäre, § 201a StGB.)
- Architektur: Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen von öffentlich zugänglichen Orten aus aufgenommen werden.
- Drohnen: Das Überfliegen fremder Häuser ist oft nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt und verletzt häufig Persönlichkeitsrechte.
- Veröffentlichung: Während rein private Fotos meist unproblematisch sind, kann die kommerzielle Nutzung (z.B. Werbung) ohne Genehmigung rechtlich angreifbar sein.
Die Veröffentlichung von Fotos, die Persönlichkeitsrechte der Bewohner verletzen (z.B. durch das Fenster fotografiert), ist strafbar."
(zitiert nach KI-Zusammenfassung von Gogel)
Für Gebäude und Einrichtungen der Streitkräfte dürfte es noch besondere Regelungen geben.
Bei Innenaufnahmen von öffentlichen Gebäuden gilt die Panoramafreiheit allerdings nicht ohne weiteres. Da gibt es gewisse Einschränkungen. Hier ist auch von Belang, ob es sich um ein öffentliches Gebäude im eigentlichen Sinn (z.B. des Staats, einer Gemeinde, einer AöR, einer Kirche o.ä.) handelt, oder um ein öffentlich zugängliches Privatgebäude (wie z.B. Gaststätten usw). Besonders in Museen und bei Ausstellungen oder auch bei Konzerten und Theateraufführungen gibt es häufig ausdrückliche Einschränkungen.
In Museen werden bisweilen auch Fotografiergenehmigungen nach Zahlung einer Gebühr erteilt. Bei manchen öffentlichen Veranstaltungen darf auch nur durch Fotografen mit ausdrücklicher Erlaubnis fotografiert und/oder gefilmt werden (angemeldete Pressevertreter, häufig kenntlich durch Presseausweis o.ä.).
Bei Konzerten oder Theateraufführungen sind den Besuchern allerdings aus urheberrechtlichen Gründen meistens Fotografieren, Video- oder Tonaufzeichnungen ausdrücklich untersagt. Dies ist auch meistens im Kleingedruckten auf den Eintrittskarten zu lesen, wo auch steht, daß man keine Getränke, Speisen, Haustiere usw mitbringen darf. Oft wollen die Veranstalter auch Bild- und Aufzeichnungsrechte und Veröffentlichungsrechte an diesen ausschließlich selber gewerblich nutzen oder zu Werbezwecken.
Bei Konzerten, Festivals oder in Diskotheken o.ä. ist auch öfters am Eingang der Hinweis zu lesen, daß Fotografien oder Videoaufzeichnungen gemacht werden, die ggf auch veröffentlicht werden können, und daß sich die Besucher mit dem Betreten der Veranstaltung damit einverstanden erklären.
"Das Fotografieren von Innenaufnahmen in öffentlichen Gebäuden in Deutschland unterliegt dem Hausrecht des Eigentümers oder Betreibers, da die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) dort nicht gilt. Für private Fotos ist dies oft erlaubt, kommerzielle Nutzung erfordert jedoch meist eine Genehmigung. Oft bestehen Einschränkungen durch Hausordnungen, AGB oder Verbotsschilder.
Wichtige Regelungen:
- Hausrecht: Der Eigentümer bestimmt, ob fotografiert werden darf, ob Blitz oder Stativ erlaubt sind und ob ein Entgelt anfällt.
- Öffentliche Gebäude (Bahnhöfe, Museen, Kirchen): Hier gelten spezielle Besuchsbedingungen; oft ist das Fotografieren für den privaten Gebrauch gestattet, eine Veröffentlichung jedoch beschränkt.
- Kommerzielle Nutzung: Erfordert zwingend die Erlaubnis des Eigentümers (Property Release).
- Persönlichkeitsrechte: Personen, die auf den Bildern erkennbar sind, müssen grundsätzlich zustimmen, bevor die Bilder verbreitet werden.
- Einschränkungen: Gebäude (z.B. Museen, Schlösser) können das Fotografieren in bestimmten Bereichen oder generell untersagen.
Im Zweifel ist es ratsam, vorab eine Dreh- oder Fotoerlaubnis einzuholen. Die Außenansicht von Gebäuden darf hingegen von öffentlichen Wegen aus problemlos fotografiert werden."
(zitiert nach KI-Zusammenfassung von Gogel)
Dein Bild von der Innenansicht der Brunnenhalle halte ich auch nach dieser Untersuchung für nicht problematisch, falls nicht erkennbar andere Personen darauf zu sehen sind. Ich habe es allerdings nicht gesehen, weil es bereits gelöscht war, als ich hier wieder herein geschaut hatte. Aber du kannst es ja nochmal hier rein setzen.
Ich habe erwartet, dass du es als eine der ersten rausfindest.
Thunderheartwoman jedoch war schneller.
(Wart ihr beiden schon mal dort? Die Architektur ist unbeschreiblich schön!)
Wenn ich früher wieder hier rein geschaut hätte, hätte ich es sicher früher oder später herausgefunden. Ich war ja schon recht nahe dran. Es gibt ja nur 5 Staatsbäder in Unterfranken, und noch ein paar in Oberfranken.

Und die Fränkische Saale war ja der Schlüssel, der nur noch 2 davon zur Auswahl ließ.
Ich war zwar vor etlichen Jahren mal in Bad Kissingen. Aber das war anläßlich einer Messe in der Tennishalle eines großen Hotels (muß wohl das Hotel Sonnenhügel gewesen sein). Das lag außerhalb der Stadtmitte und am anderen Ende als das Kurviertel. Davon haben wir also gar nichts gesehen, weil wir in großer Eile angereist sind, 3 Tage lang genug mit unserer Arbeit zu tun hatten, und bei Nacht wieder abgereist sind.
Aber vlt komme ich in den nächsten Jahren mal wieder da hin, falls ich es mal schaffe, das Blockflöten-Festival der Kunaths zu besuchen. Das findet dann in den Kuranlagen statt.