7% oder 19%

bass_an

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ich grüsse euch,

ich blick einfach net mehr durch...da dacht ich ich frag ma hier.

Ich bin Bassist einer Coverband. Wir spielen also keine eigenen Stücke. jetzt geht es darum, ob ich auf den Rechnungen nun 7% oder 19% Mwst ausweisen muss. Die beim Finanzamt sind sich da auch net einig...je nachdem welchen Bearbeiter man an der Strippe hat. Meine konkrete Frage:

Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein um die 7% Mwst auf den Rechnungen ausweisen zu können? Wäre über jede Hilfe dankbar

Grüßle
 
Als Dienstleister: 19%, ist immer sicherer.

Ihr verkauft ja keine Tonträger oder Bücher, sondern erbringt eine Dienstleistung.
Auch wenn auf Eintrittskarten zu Konzerten nur 7% erhoben werden, müsst Ihr meiner Meinung nach als Dienstleister 19% abführen. Zumindest kenne ich das aus meiner Zeit als Mitorganisator von Uni-Fêten so..
Im Gesetz steht's [url="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__12.html"]so[/url].
 
Überprüft auch mal, ob ihr überhaupt umsatzsteuerpflichtig seid.
Das trifft eigentlich nur die gigmäßig aktiveren Bands, da es einen Freibetrag von m.W. 17.000 Euro gibt.

Viele Grüße
Ingo
 
Zitat:Original erstellt von: ingo62

Überprüft auch mal, ob ihr überhaupt umsatzsteuerpflichtig seid.
Das trifft eigentlich nur die gigmäßig aktiveren Bands, da es einen Freibetrag von m.W. 17.000 Euro gibt.

Viele Grüße
Ingo

Naja, wenn sein Profil stimmt, 70 Gigs im Jahr á (nehmen wir einfach mal einen normalen Wert) 400€, sind wir schon bei 28.000€ - also schon eher umsatzsteuerpflichtig...
 
hey,

danke schon mal für die antworten.

70 gigs kommt hin...bloß der von dir genannte "normale Wert" von 400 Euro scheint mir etwas übertrieben. Ca. die Hälfte ist realistisch.

Umsatzsteuerpflichtig sind wir nicht. Und den Freibetrag erreiche ich auch wenn dann nur sehr knapp.

Dies würde doch dann bedeuten, dass ich 19% angebe, oder? Dann kann man sich aber anscheinend das Geld für z.B. Equipment nicht wiederholen, oder?
 
Zitat:Original erstellt von: bass_an

70 gigs kommt hin...bloß der von dir genannte "normale Wert" von 400 Euro scheint mir etwas übertrieben. Ca. die Hälfte ist realistisch.
Moment - die Band (=GbR) wird doch zusammen veranlagt, oder? Dann wären das 70x200x7 = 98.000 Euro Jahresumsatz, und damit deutlich über dem Freibetrag.
Zitat:Dann kann man sich aber anscheinend das Geld für z.B. Equipment nicht wiederholen, oder?
Nur wer Steuern zahlt, darf auch Steuern sparen! [;-)]

 
Instrumente absetzen schmälert den Gewinn, das reduziert die Einkommenssteuer, unabhängig von der Umsatzsteuer. [;-)]
 
Hallo!

Wenn deine Betriebseinnahmen (also nicht der Gewinn!) unter 17.500,- € pro Jahr liegen, kannst du von der Kleinunternehmerreglung gem. § 19 EStG gebrauch machen. Du kannst bzw. brauchst dann bei deinen Rechnungen keine USt. auszuweisen, brauchst keine USt-Voranmeldung zu machen, kannst aber andereseits natürlich dann auch auch keine Vorsteuer abziehen.

Die Frage nach dem USt-Satz von 19% oder 7% richtet sich danach, ob deine Tätigkeit in erster Linie eine selbständige Tätigkeit in Form einer Dienstleistung ist oder eine selbständige, freiberufliche Tätigkeit, bei der der künstlerische Aspekt überwiegt. Nähere Infos dazu findest du hier:
http://www.ratgeberrecht.eu/ratgeber/kuenstler-und-steuern-teil-2.html

 
Ha, das ist ja genau mein Thema. Ich habe die letzten 2 Jahre nix anderes gemacht als diesen Mist zu büffeln.

Also in den Beiträgen ist schonmal viel wahres dabei. Das mit der Kleinunternehmerregelung ist richtig. Aber anders als erwähnt muß der Kleinunternehmer gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf die Steuerbefreiung (USt) erklären. Das nennt sich "optieren" und gilt ab dem Zeitpunkt des Antrags für 2 Jahre. Vorteil: keine USt Erklärungen und abführung ans FA Nachteil: keine VoSt Abzugsberrechtigung.

Falsch ist, dass man In der Einkommensteuer Instrument ansetzen kann/darf. Die Einkommensteuer Richtinie sagt hier ganz klar aus "Musikinstumente sind keine Werkzeuge". Und nur Werkzeuge sind ansetzbar.

Das mit dem Freiberufler vs. Gewerbetreibenden hat nur Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht. Freiberufler sind davon befreit. Auf die USt hat das keinen Einfluß (z.B. Rechtsanwälte, Architekten)

Eine künstlerische Darbietung unterliegt der 19% Umsatzsteuer. Knifflig kann hier nur der Ort der ausgeführten Leistung werden. An dieses FA müsste die USt abgeführt werden. In Deutschland gibt es keine Probleme, aber schnell ist man mal über der Grenze,

Solange ihr einen gewisen Umsatz/Gewinn überschreitet, seit ihr sowieso nicht USt pflichtig.

A B E R Vosrsicht!!!!!!

Wenn ihr denoch Rechnungen mit USt ausstellt, seit ihr Schuldner der USt. D.h. ihr müßt die Umsatzsteuer ans FA abführen, auch wenn ihr nicht verpflichtet wärt!!! Der Wirt, oder Veranstalter den ihr die Rechnung gebt, darf sich aber die VoSt NICHT abziehen. Also hier Vorsicht, da sind schon manche über die Klinge gehüpft!

Bei Fragen gerne PM an mich,
 

@ draht vader: Das eine künstlerische Darbietung generell dem USt-Satz von 19% unterliegt ist nicht richtig. Wie so oft: Es kommt darauf an! Hier näher darauf einzugehen würde den Rahmen sprengen, aber wen es interessiert, dem kann ich empfehlen, sich mal mit dem EuGH-Urteil vom 23.10.2003 C-109/02 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG. zu beschäftigen...
 
Zitat:Original erstellt von: GrooveMinister

@ draht vader: Das eine künstlerische Darbietung generell dem USt-Satz von 19% unterliegt ist nicht richtig. Wie so oft: Es kommt darauf an! Hier näher darauf einzugehen würde den Rahmen sprengen, aber wen es interessiert, dem kann ich empfehlen, sich mal mit dem EuGH-Urteil vom 23.10.2003 C-109/02 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG. zu beschäftigen...

Stimmt! Mein Fehler sorry[:II].

§12 UStG = Steuersätze

Absatz 2 führt auf, welche Umsätze auf 7% ermäßigt sind und Nr. 7a sagt:

"Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen...."
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe mir jetzt mal den Link vom Grooveminister reingezogen. Mir fiel auf, dass das nicht mehr der aktuellste ist. da war die Rede von einem 16% Steuersatz der in 2007 auf 19% erhöht werden soll.

Leider ist nichts so dem Wandel unterzogen, wie das Steuerrecht. Im Grunde genommen sind diese Regelungen und vor allem die Unterscheidungen zwischen Gewerbe und Freiberuf auch weiterhin zum größten Teil gültig. Allerdings werden Freibeträge und/oder Vergünstigungen wie Werbungskosten öfters mal "angepasst".

Wenn ich Zeit habe werde ich mal das zitierte EuGH Urteil durcharbeiten und versuche herauszufinden ob es zwischenzeitlich aktuallisierte Versionen oder Richtlinien bezüglich dieses Themas gibt. Leider waren Freiberufler in meiner Ausbildung nur "Nebenschauplätze". Auch die künstlerischen Darbietungen usw. wurden da eher stiefmütterlich behandelt. Schade, da ich ja selbst besoffen...äh betroffen bin, aber Ausbildung findet halt da statt wo es was zu holen gibt: Kapitalgesellschaften. Warum sollte es da anders sein als sonst wo[:D]
 
Das der Link in Bezug auf die Steuersätze nicht mehr aktuell ist, ist mir bekannt. Ich habe ihn gepostet, da darin die wichtigen Punkte (z. B.KONZERT, nicht Hintergrundberieselung) kurz genannt werden. Alles weitere, was man bei der Argumentation gegenüber dem Finanzamt wissen muss wen man gerne den ermäßgten USt-Satz von 7% hätte, ergibt sich dann aus § 12 II Nr. 7a UStG i.V.m dem EuGH-Urteil C-109/02 vom 23.10.2003...
 
Dankeschön!
Nicht direkt. Bin Dipl. Wirtschaftsjurist FH. Aber in erster Linie Musiker ;-)

Edit: Meine Frau sagt gerade, ich sei ein Klugscheisser. Was soll das denn sein? :-) :-) :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Zitat:Original erstellt von: draht vader

Ha, das ist ja genau mein Thema. Ich habe die letzten 2 Jahre nix anderes gemacht als diesen Mist zu büffeln.

Also in den Beiträgen ist schonmal viel wahres dabei. Das mit der Kleinunternehmerregelung ist richtig. Aber anders als erwähnt muß der Kleinunternehmer gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf die Steuerbefreiung (USt) erklären. Das nennt sich "optieren" und gilt ab dem Zeitpunkt des Antrags für 2 Jahre. Vorteil: keine USt Erklärungen und abführung ans FA Nachteil: keine VoSt Abzugsberrechtigung.

Falsch ist, dass man In der Einkommensteuer Instrument ansetzen kann/darf. Die Einkommensteuer Richtinie sagt hier ganz klar aus "Musikinstumente sind keine Werkzeuge". Und nur Werkzeuge sind ansetzbar.

Das mit dem Freiberufler vs. Gewerbetreibenden hat nur Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht. Freiberufler sind davon befreit. Auf die USt hat das keinen Einfluß (z.B. Rechtsanwälte, Architekten)

Eine künstlerische Darbietung unterliegt der 19% Umsatzsteuer. Knifflig kann hier nur der Ort der ausgeführten Leistung werden. An dieses FA müsste die USt abgeführt werden. In Deutschland gibt es keine Probleme, aber schnell ist man mal über der Grenze,

Solange ihr einen gewisen Umsatz/Gewinn überschreitet, seit ihr sowieso nicht USt pflichtig.

A B E R Vosrsicht!!!!!!

Wenn ihr denoch Rechnungen mit USt ausstellt, seit ihr Schuldner der USt. D.h. ihr müßt die Umsatzsteuer ans FA abführen, auch wenn ihr nicht verpflichtet wärt!!! Der Wirt, oder Veranstalter den ihr die Rechnung gebt, darf sich aber die VoSt NICHT abziehen. Also hier Vorsicht, da sind schon manche über die Klinge gehüpft!

Bei Fragen gerne PM an mich,

Hm, kann ich so nicht unterschreiben. Habe seit mittlerweile 13 Jahren eine gut gehende Coverband, Steuerberater macht für mich den ganzen Kram. Folgende Situation VOR und NACH erfolgter Prüfung durch das Finanzamt: Konzerte mit 7 % MwSt., d.h. die Gäste kommen ausschließlich wegen der ausgewiesenen Band. 19 % MwSt. bei allen Veranstaltungen, bei denen die Band nicht Hauptbestandteil des Abends ist (also Menu, Festreden, Showeinlagen etc.). Musikinstrumente gehen immer in die Firmenmasse als Betriebsmittel, Abschreibung über mehrere Jahre (je nach Wert), sogar ebay-Artikel kann man mit reinnehmen (natürlich ohne MwSt.).

Greets, Chrisbass_1999
 
Zitat:Original erstellt von: GrooveMinister

Dankeschön!
Nicht direkt. Bin Dipl. Wirtschaftsjurist FH. Aber in erster Linie Musiker ;-)

Edit: Meine Frau sagt gerade, ich sei ein Klugscheisser. Was soll das denn sein? :-) :-) :-)

Dann hast Du ja Ahnung!!! Schönen Gruß an Deine Frau, ich freue mich immer wenn ich etwas dazulernen kann[;-)] Leider ist diese steuerliche Feinheit in fast allen Lehrgängen eher Randerscheinung, daher bin auch ich froh wenn mein zu grobes wissen etwas verfeinert wird. Ich bin immer dazu bereit dazu zu lernen, daher auch die Frage.

@chrisbass_1999: Du redest von Instrumenten in der Firmenmasse. D.h. Betriebsvermögen die im Anlagenspiegel erfasst werden und über jährlich AfA gem. §7 EStG abgeschrieben werden. Das ist richtig. Ich sagte aber, dass in der privaten ESt die Instrumente nicht angesetzt werden können. Fundstelle H3.30 LStR.

Das mit den 7% und 19% habe ich aufgrund des Hinweis von GrooveMinister bereits richtig gestellt. Ich hatte einfach die juristische Haarspalterei vergessen (oder bewußt verdrängt?[ooo])

Naja, falls ich mich etwas unverständlich ausgedrückt haben sollte (und das passiert im Steuerrecht sowieso immer[;-)]) möge man mir das verzeihen

Mir geht es aber darum, anderen Leuten zu helfen die sich nicht so gut im Steuerrecht auskennen. Das Steuerrecht besteht aber auch zu einem großen Teil aus "Auslegungssache". Was das eine FA oder Steuerberater oftmals macht, muß nicht immer richtig sein, kann aber u.U. dennoch anerkannt werden. Bei mir in der Schule hat es immer geheissen: "die richtige Antwort auf ALLE Fragen bezüglich unseres Rechtssystems lautet: Es kommt darauf an."

Daran erkennt man schon, dass fast jede Regel eine Ausnahme enthält. Aber nochmals, ich möchte versuchen anderen Leuten mit Rat und Tat so gut es mir möglich ist zur Saite zu stehen. Ich bin aber kein Steuerberater oder Finanzbeamter. Spezielle Fragen müßte ich auch erst recherchieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mal wieder Neuigkeiten: Wie es der Zufall so wollte, haben wir dieses Jahr insgesamt 4 Mal bei Steuerberatern auf Partys gespielt. Im Vorfeld das übliche, also Angebot schreiben, Detailabsprachen etc. Da kam dann jedes Mal die Verwunderung über die 19 % Besteuerung. Eine von den Damen hat mir dann auch was rausgesucht, was ich aber (fast) ungelesen an meinen Steuerberater weitergeleitet habe. Grundtenor des Textes war, dass Künstler immer den reduzierten Steuersatz auf ihre Leistungen erheben dürfen, da es für die künstlerische Darbietung unerheblich ist, in welchem Rahmen sie dargeboten wird.

Wenn ich den Link finde, poste ich ihn hier natürlich noch. Ansonsten könnt Ihr ja bei Bedarf selbst mal schauen bzw. Eure Steuerberater danach fragen, ob ihnen die relativ neue Interpretation hinsichtlich 19/7 % bekannt ist.

Greets, chrisbass_1999
 

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