witz des tages

Stimmt zwar, aber der Arbeitgeber kann, wenn ich das richtig gelesen habe, trotzdem sogar nach einem Tag einen Schein verlangen, wenn er es begründen kann.

Zitat vergessen....
Here you are. Da steht nichts von Begründung ;-)

Entgeltfortzahlungsgesetz




§ 5
Anzeige- und Nachweispflichten​

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
 
Stimmt zwar, aber der Arbeitgeber kann, wenn ich das richtig gelesen habe, trotzdem sogar nach einem Tag einen Schein verlangen, wenn er es begründen kann.
Der AG muss das noch nicht mal begründen. Wenn der sagt, er will ab dem ersten Tag ne AU, dann ist das so. Das mit den 3 Tagen ist eine Kulanzregelung, die der AG machen kann, aber nicht muss.
Inzwischen bekommt der AG ja eh keinen gelben Zettel mehr. Die AU muss sich die Personalabteilung digital bei der GKV abrufen (schon seit 01.01.2023).
 
Here you are. Da steht nichts von Begründung ;-)

Da bist du wohl auf dem Holzweg.....:bier:




Bis wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?​

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Werktage!), hat der Mitarbeiter nach dem Gesetz spätestens am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG), wenn dieser Tag ein Arbeitstag im Betrieb ist. Es kommt nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag auch tatsächlich hätte arbeiten müssen. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher, z. B. schon ab dem ersten Tag der Krankheit, vorgelegt wird (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG). Ein sachlicher Grund ist dafür nicht erforderlich. Insbesondere muss kein begründeter Verdacht gegen den Mitarbeiter vorliegen, dass er in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgespielt hat (BAG vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11). Die Anordnung kann bei jeder einzelnen Krankheit oder z. B. durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag abstrakt für jede Arbeitsunfähigkeit im Vorfeld erfolgen. Sie darf nur nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich sein.
 
Sie darf nur nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich sein.
Das ist der Punkt. Als Mittel des Mobbing durch den Arbeitgeber ist sowas recht schnell entlarvt. Ein Arbeitgeber, der das für notwendig hält, ordnet sowas sinnvollerweise langfristig und pauschal für wenigstens ganze Gruppen der Belegschaft, wenn nicht für alle an.
 
Das ist der Punkt. Als Mittel des Mobbing durch den Arbeitgeber ist sowas recht schnell entlarvt. Ein Arbeitgeber, der das für notwendig hält, ordnet sowas sinnvollerweise langfristig und pauschal für wenigstens ganze Gruppen der Belegschaft, wenn nicht für alle an.
Ich hab ja nur gesagt, im Gegensatz zu dir (oder?), dass er das darf!
 
Da bist du wohl auf dem Holzweg.....:bier:




Bis wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?​

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Werktage!), hat der Mitarbeiter nach dem Gesetz spätestens am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG), wenn dieser Tag ein Arbeitstag im Betrieb ist. Es kommt nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag auch tatsächlich hätte arbeiten müssen. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher, z. B. schon ab dem ersten Tag der Krankheit, vorgelegt wird (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG). Ein sachlicher Grund ist dafür nicht erforderlich. Insbesondere muss kein begründeter Verdacht gegen den Mitarbeiter vorliegen, dass er in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgespielt hat (BAG vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11). Die Anordnung kann bei jeder einzelnen Krankheit oder z. B. durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag abstrakt für jede Arbeitsunfähigkeit im Vorfeld erfolgen. Sie darf nur nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich sein.

Da bist du wohl auf dem Holzweg.....:bier:
Das versteh ich jetzt nicht, in dem von Dir zitierten Text steht doch explizit "kann verlangen" und "ein sachlicher Grund ist nicht erforderlich".
Halte ich jetzt für gleichbedeutend mit "muss er nicht begründen", bzw. ist ein logisches Urteil bei einem Gesetz, daß keine Begründung vorsieht....
Wo war jetzt der Holzweg?!?!?
Is spät, glaub ich :prost:
 

Gesetzlich geregelt ist es so, dass der Arbeitgeber schon ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann. Alles andere ist Kulanz seitens des Arbeitgebers. Das kann natürlich dazu führen, dass der Arbeitnehmer nicht nur 2 oder 3 Tage arbeitsunfähig ist, sondern sich dann auch länger krankschreiben lässt (wenn er ja sowieso zum Arzt gehen muss). Gott sei Dank bin ich mittlerweile in der komfortablen Situation, dass ich das nicht mehr brauche, da ich mich schon im Ruhestand befinde.
 
Da steht drin, dass der Arbeitgeber es begründen muss, wenn er es früher verlangt.

...du darfst das in den Arbeitsvertrag schreiben, wenn du das möchtest - rechtswirksam bindend ist das aber nach meiner Kenntnis nicht...(zumal es ja auch gute Gründe geben mag, warum man nicht "am ersten Tag" bereits ein Attest vorlegen kann)...

Ansonsten verbleibt nur Vertrauen... - ...das hat man (oder ebend nicht)...

P.:-):bier:

Und nun...

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...*upps*...:evil:...
 
...du darfst das in den Arbeitsvertrag schreiben, wenn du das möchtest - rechtswirksam bindend ist das aber nach meiner Kenntnis nicht...(zumal es ja auch gute Gründe geben mag, warum man nicht "am ersten Tag" bereits ein Attest vorlegen kann)...

Ansonsten verbleibt nur Vertrauen... - ...das hat man (oder ebend nicht)...

P.:-):bier:

Und nun...

Anhang anzeigen 739166

...*upps*...:evil:...

Wir gehören in der Hinsicht sowieso zu den äußerst pflegeleichten Chefs..... Bisher funktioniert das alles problemlos.
Unsere Gutmütigkeit wurde bisher wahrscheinlich nicht ausgenutzt....:gruebel::nix:
 
...du darfst das in den Arbeitsvertrag schreiben, wenn du das möchtest - rechtswirksam bindend ist das aber nach meiner Kenntnis nicht...(zumal es ja auch gute Gründe geben mag, warum man nicht "am ersten Tag" bereits ein Attest vorlegen kann)...

Ansonsten verbleibt nur Vertrauen... - ...das hat man (oder ebend nicht)...
Da hat der Prof recht. Wenn der Arbeitgeber das verlangt, muss man ab dem ersten Tag eine AU-Bescheinigung vorlegen. So ist die gesetzliche Regelung. Ob das für den Arbeitgeber einen Vorteil bringt, steht auf einem anderen Blatt.
 
Unsere Gutmütigkeit wurde bisher wahrscheinlich nicht ausgenutzt....:gruebel::nix:

...Vertrauen ist die Basis jeglicher Beziehung, sei es "freundschaftlich" oder "geschäftlich"...(und der Missbrauch von Vertrauen führt zwangläufig zur sofortigen Beendigung jeglicher Beziehung)...

P.:-):bier:
 
Da hat der Prof recht. Wenn der Arbeitgeber das verlangt, muss man ab dem ersten Tag eine AU-Bescheinigung vorlegen. So ist die gesetzliche Regelung. Ob das für den Arbeitgeber einen Vorteil bringt, steht auf einem anderen Blatt.
Ja klar hat er recht, das schrieb ich doch schon.
Wir machen es aber nicht.




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