Neues von der Cites - Front

  • #541
Hab von meiner Naturschutzbehörde noch nichts gehört wg Bestätigung Vorerwerb, vielleicht fahr ich da mal vorbei und schaue mal wie man das formal auf den Weg bringt.
Wie lang wartest du denn schon? eine Naturschutzbehörde arbeitet nicht selten extrem langsam, wiel die gerade an diesen Stellen auch gerne mal unterbesetzt werden. Ausserdem ist die Abteilung bestimmt keine Startrampe für Karrieren ;)
 

  • #542
Hatte nach einem Telefonat mit den Kollegen Fotos per Mail geschickt (vom Bass, nicht von mir), aber noch keine Bestätigung bekommen. Ist 2 Wochen her. Der Kollege war sehr kooperativ, macht das nach eigener Aussage aber zum ersten Mal. Ich scheine der erste zu sein, der eine Bestätigung für einen Verkauf braucht.
 

  • #544
Ja, ich weiss, bis zu 3 Monate, §75 VwGO :bier:
 
  • #546
Nein, keine Sorge, aber ich gehe davon aus dass die Kollegen die alle kennen und vorher fertig werden.
 
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  • #547
So, ich hab gerade eine Antwort bekommen, mit der Bitte um Bestätigung des Vorerwerbs für den Weiterverkauf. Nach der Darstellung ist es doch etwas komplexer sich artgerecht von Instrumenten mit Palisander zu trennen, zusammengefasst muss sich der Verkäufer unabhängig von der Vorerwerbsmeldung selbst um ein Gutachten/Bestätigung der Holzsorte(n) kümmern und diese dokumentieren.

Sehr geehrter Herr Sub Four,

für die Vermarktung Ihrer per E-Mail vom 28. Dezember 2016 uns angezeigten Gitarren aus besonders geschützten Hölzern (siehe Anlage der von Ihnen erstellten Übersicht vom 28. Dezember 2016) müssen Sie selbst vor dem Vermarktungsvorgang, wie z.B. dem Anbieten zu Verkaufszwecken, eine Ausnahme von den Vermarktungsverboten gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachweisen (Umkehr der Beweislast). Dafür haben Sie auch die eindeutige Zuordnung Ihrer Exemplare zu den Dokumenten nachzuweisen, die eine Ausnahme von diesen Vermarktungsverboten begründen (siehe ständige, gefestigte Rechtsprechung [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12]).

Dieser Nachweis einer Ausnahme von den Vermarktungsverboten hat bei Exemplaren der Arten des Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Form einer EU-Vermarktungsbescheinigung zu erfolgen gemäß Art. 8 Abs. 1, 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97, wie z.B. für Rio-Palisander (Dalbergia nigra). Für Exemplare der Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 hat diese Nachweisführung im Rahmen der freien Beweisführung ebenfalls vor dem Vermarktungsvorgang zu erfolgen gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97. Eine EU-Bescheinigung oder eine andere behördliche Bescheinigung („CITES Vorerwerbswarenbescheinigung für Musikinstrumente“) kann und darf dafür nicht ausgestellt werden gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Artbestimmung des Anhangs A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Ihrer besonders geschützten Exemplare haben Sie selbst auf Ihre Kosten vor dem Vermarktungsvorgang, wie z.B. dem Anbieten zu Verkaufszwecken, durchzuführen gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97.
 
  • #548
:bang::bang::bang::bang: unglaublich. dem verfasser dieses schreibens kann man wirklich gratulieren. perfekte umsetzung des grundsatzes "buchstabe vor vernunft".
 
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  • #549
Widerspruch und auf Bescheinigung des Vorerwerbs bestehen. Der Vorerwerb hat exakt nichts mit der Art zu tun. Die Vorraussetzungen für eine Vorerwerbsbescheinigung sind gegeben durch die eingehaltene Frist.
 
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  • #550
So, ich hab gerade eine Antwort bekommen, mit der Bitte um Bestätigung des Vorerwerbs für den Weiterverkauf. Nach der Darstellung ist es doch etwas komplexer sich artgerecht von Instrumenten mit Palisander zu trennen, zusammengefasst muss sich der Verkäufer unabhängig von der Vorerwerbsmeldung selbst um ein Gutachten/Bestätigung der Holzsorte(n) kümmern und diese dokumentieren.

Sehr geehrter Herr Sub Four,

für die Vermarktung Ihrer per E-Mail vom 28. Dezember 2016 uns angezeigten Gitarren aus besonders geschützten Hölzern (siehe Anlage der von Ihnen erstellten Übersicht vom 28. Dezember 2016) müssen Sie selbst vor dem Vermarktungsvorgang, wie z.B. dem Anbieten zu Verkaufszwecken, eine Ausnahme von den Vermarktungsverboten gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachweisen (Umkehr der Beweislast). Dafür haben Sie auch die eindeutige Zuordnung Ihrer Exemplare zu den Dokumenten nachzuweisen, die eine Ausnahme von diesen Vermarktungsverboten begründen (siehe ständige, gefestigte Rechtsprechung [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12]).

Dieser Nachweis einer Ausnahme von den Vermarktungsverboten hat bei Exemplaren der Arten des Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Form einer EU-Vermarktungsbescheinigung zu erfolgen gemäß Art. 8 Abs. 1, 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97, wie z.B. für Rio-Palisander (Dalbergia nigra). Für Exemplare der Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 hat diese Nachweisführung im Rahmen der freien Beweisführung ebenfalls vor dem Vermarktungsvorgang zu erfolgen gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97. Eine EU-Bescheinigung oder eine andere behördliche Bescheinigung („CITES Vorerwerbswarenbescheinigung für Musikinstrumente“) kann und darf dafür nicht ausgestellt werden gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Artbestimmung des Anhangs A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Ihrer besonders geschützten Exemplare haben Sie selbst auf Ihre Kosten vor dem Vermarktungsvorgang, wie z.B. dem Anbieten zu Verkaufszwecken, durchzuführen gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Wieso Palisander? Ich kann das nur so verstehen, das alle Dinge aus Holz ab sofort geprüft werden müssen:
Das wäre ja schön einfach, wenn jeder Verkäufer die Artbestimmung selbst vornehmen und/oder somit Holzsorten von vornherein vom Verdacht der Listung in Anhang A oder B ausnehmen, das Ergebnis der Prüfung also selbst nach eigenem Wunsch vorwegnehmen dürfte. Meiner Lesart nach muss ab sofort alles Holz unvoreingenommen und natürlich jedes Ding aus Holz geprüft werden. Beziehungsweise alle Dinge, die verdächtigt werden müssen, aus/mit Holz zu sein. Also alles. Woher soll man sicher wissen, das kein Holz verbaut wurde.
In unserem Saab zum Beispiel. Da ist die Rücksitzunterseite aus Holz.
Jetzt ist er weg. Ungeprüft. Prüfe derzeit, ob ich mich stelle. Ich schweife ab....
Jedenfalls: Alles muss ab sofort verdächtigt werden, dem Anhang A oder B anzugehören und somit geprüft werden, nichts darf mehr legal und ohne Papiere verkauft werden.
Holzhaltiges Papier muss natürlich aus den selben Gründen geprüft werden.
...
 
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  • #551
:bang:Weiß jemand, aus welchem Holz Streichhölzer sind? Traue mich gerade noch nicht, mir eine anzuzünden ....
 
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  • #555
sowas weiss man! ...und deshalb braucht man auch kein Gutachtenmist oder ähnliches. Man muss die Streichhölzer nur nachweislich vor dem Stichtag 112017 gekauft haben. Den Nachweis können sie verlangen sonst nix. Umkehr der Beweislast #bullshit

da müsste man ja auch für einen Rosarotenreindamit ein Gutachten vor dem Verkauf machen lassen. #humbug
 
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  • #557
Männer, zurück zum Thema. Ich werde den Kollegen mal anschreiben, da mir das sonst auch nicht bekannt ist, daß man da in der Nachweispflicht ist. Die meisten Bässe die ich habe sind schon was älter, und ich glaube nicht daß der Hersteller (wenn er noch existiert) da Vordrucke zum versenden vorbereitet hat, wo man nur noch die Seriennummer eintragen muss.
 
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  • #558
Geh einfach nur in Widerspruch ...die werden das dann prüfen und zurückrudern.

Du musst bei einem widerspruch nicht begründen oder darlegen. du hast dargelegt was du möchtest. eine bescheinigung des Vorerwerbs
 
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  • #559
sowas weiss man! ...und deshalb braucht man auch kein Gutachtenmist oder ähnliches. Man muss die Streichhölzer nur nachweislich vor dem Stichtag 112017 gekauft haben. Den Nachweis können sie verlangen sonst nix. Umkehr der Beweislast #bullshit

da müsste man ja auch für einen Rosarotenreindamit ein Gutachten vor dem Verkauf machen lassen. #humbug
+1 ich sehe mir das jetzt lange genug mit an und bin ein grosser Freund des Artenschutzes. Und das meine ich genau so. Aber veräppeln lassen müssen wir uns auch nicht. Ich erwarte an dieser Stelle jetzt endlich eine klare, verständliche und praktikable Lösung. Wie soll man das sonst ernst nehmen? Oder ist das gar nicht gewollt?

Edith: natürlich keine Klarstellung von Euch, sondern von Amts wegen. Wir können das hier ewig diskutieren, aber die Naturschutzbehörden möchten sich doch bitte mal koordinieren und dann endlich rüberkommen.
 
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  • #560
Die Naturschutzbehörde macht da eigentlich nur, was sie bisher auch immer gemacht hat, nämlich für den Handel mit geschützten Arten einen Nachweis verlangen in welchen Anhang (I oder II) das fällt. Nur das wir hier nicht mit seltenen Schildkröten oder teuren Elfenbeinschnitzereien handeln, sondern mit dem eher häufig vorkommenden Produkt Saiteninstrument. Wenn da ein Gutachten €100 oder mehr kosten würde, wär das teilweise schon ein guter Anteil des Instrumentenwerts.
Es ist komplett nachvollziehbar daß die Naturschutzbehörde einen Nachweis braucht, ob die mit Vorerwerb verkaufbaren Instrumente auch tatsächlich Anhang II (kein Rio Palisander) sind, oder im Anhang I stehen und dann deutlich mehr Dokumentation brauchen. Andererseits skaliert das so gar nicht mit der Problemstellung.

Meine Erwartung wäre hier das die Instrumentenhersteller dokumentieren und man eben nicht einzeln zum Gutachter muss. Das mag für Boutique Hersteller deutlicher Mehraufwand sein, da sind aber auch die Spannen höher so das man das vom Handling schon unterbringen kann. Von Großserienherstellern wie Fender, Ibanez, Cort et al. wünsche ich mir z.b. einen Webservice, bei dem man die Seriennummer eingeben kann und eine ausdruckbare Bestätigung/Zertifikat bekommt, was dort an welchem Zeitpunkt verbaut wurde.
Das wäre eine transparente und für alle Beteiligten aus meiner Sicht durchaus akzeptable Lösung mit den CITES Anforderungen umzugehen.
 
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